Ausgleichsposten: Teilwertabschreibung auf Investmentanteile
BFH v. 21.4.2021 - XI R 42/20
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf Anteilscheine (Fondsbeteiligung) im Umfang eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens (pStAP), der im Zusammenhang mit diesen Investmentanteilen gebildet wurde, ausgeschlossen ist.
Das FG gab der Klage zum Streitpunkt "Teilwertabschreibungen Fondsbeteiligung" statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass der pStAP (in der Höhe seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht hindert.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter - u.a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das Gesetz sieht insoweit für die Bewertung von Umlaufvermögen keine abweichenden Regelungen vor. Der Kläger ist vorliegend zur Teilwertabschreibung in dem von ihm begehrten Umfang berechtigt. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Im angefochtenen Urteil wurde ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Umfang der einkommensmindernden Teilwertabschreibung durch den Umstand, dass zu dem Posten "Anteilscheine" im Umfang der für die vom Fonds mitgeteilten Beträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 ("Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung") ein pStAP gebildet wurde, nicht berührt wird.
Dass die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs ("negativ thesaurierte Erträge") im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, vielmehr ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist, hat der BFH mit Urteil vom 1.7.2020 (XI R 10/18) entschieden. Die Ansicht, dass der auch nach Maßgabe des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 931 (dort Tz 16b) zu bildende pStAP den "steuerlichen Buchwert" der Fondsbeteiligung ändert ("Wertverzehr") und damit zum jeweiligen Bilanzstichtag i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ein "an die Stelle tretender Wert" (im Verhältnis zur Eingangsbewertung der Anteilscheine mit den Anschaffungskosten) vorhanden sei teilt der BFH nicht.
Der BFH hat in der vorgenannten Entscheidung zwar herausgestellt, dass die Ausschüttung des "Liquiditätsüberhangs" durch den Fonds (finanziert aus den dortigen laufenden Einnahmen) ähnlich einer sog. Substanzausschüttung (mindernd) den "inneren Wert" der Anteile berührt, der bei einer Rückgabe der Anteile in der Höhe des Rückgabewerts besteuerungsrelevant ist. Insoweit ist damit aber nur die insbesondere für den betrieblichen Anleger relevante Besteuerung der Vermögenssubstanz im Augenblick der konkreten (Wert-)Realisierung angesprochen. Auf dieser Grundlage sind entsprechende Ausschüttungen während der Behaltenszeit der Anteile durch den Ansatz eines passiven Ausgleichspostens zu neutralisieren, um im Realisationszeitpunkt (z.B. der Rückgabe der Anteile) im Zusammenhang mit der Ermittlung des Rückgabegewinns/-verlustes ertragswirksam ("Nachversteuerung") aufgelöst zu werden.
In der Konsequenz der systematischen Grundlagen liegt es, dass der pStAP (in der Höhe seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht hindert. In der Ausschüttung der "negativ thesaurierten Erträge" liegt kein tragfähiger Grund, von einem - aus der Sicht der Eingangsbewertung der Anteilscheine im Betriebsvermögen des Klägers mit den Anschaffungskosten - abweichenden "an die Stelle tretenden Wert" auszugehen. Denn eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten etwa durch eine Kapitalrückzahlung bzw. eine Substanzausschüttung liegt insoweit nicht vor. Der pStAP hat eine "eigenständige und von den Anschaffungskosten losgelöste Bedeutung". Auf dieser Grundlage stellt der pStAP, der in seinem Bestand nach der Rechtsansicht des FA nicht berührt sein soll ("keine Auflösung"), in der Höhe seines Werts auch kein Hindernis für eine Teilwertabschreibung dar; eine (Sach-)Wertminderung als Grundlage der Teilwertabschreibung ist unabhängig von der bis zu einem Realisationsakt aufgeschobenen Besteuerung bereits zugeflossener Einnahmen ("Schlussbesteuerung").
Schließlich ist durch die (im Zuflusszeitpunkt steuerfreie) Einnahme auch die stichtagsbezogene Bewertung des Vermögensgegenstandes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht berührt. Der gedachte Erwerber des klägerischen Betriebs wird für die Anteilscheine einen Wert ansetzen, der stichtagsbezogen dem Veräußerungs- oder Rückgabepreis der Anteile entspricht, ohne die (erst) in diesem zukünftigen Zeitpunkt sich aktualisierende - bis dahin aber nur latente - Ertragsteuerbelastung, die für den aktuellen Anteilscheininhaber in dem pStAp zum Ausdruck kommt, in seine Bewertung einzubeziehen.
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Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf Anteilscheine (Fondsbeteiligung) im Umfang eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens (pStAP), der im Zusammenhang mit diesen Investmentanteilen gebildet wurde, ausgeschlossen ist.
Das FG gab der Klage zum Streitpunkt "Teilwertabschreibungen Fondsbeteiligung" statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass der pStAP (in der Höhe seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht hindert.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter - u.a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das Gesetz sieht insoweit für die Bewertung von Umlaufvermögen keine abweichenden Regelungen vor. Der Kläger ist vorliegend zur Teilwertabschreibung in dem von ihm begehrten Umfang berechtigt. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Im angefochtenen Urteil wurde ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Umfang der einkommensmindernden Teilwertabschreibung durch den Umstand, dass zu dem Posten "Anteilscheine" im Umfang der für die vom Fonds mitgeteilten Beträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 ("Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung") ein pStAP gebildet wurde, nicht berührt wird.
Dass die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs ("negativ thesaurierte Erträge") im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, vielmehr ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist, hat der BFH mit Urteil vom 1.7.2020 (XI R 10/18) entschieden. Die Ansicht, dass der auch nach Maßgabe des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 931 (dort Tz 16b) zu bildende pStAP den "steuerlichen Buchwert" der Fondsbeteiligung ändert ("Wertverzehr") und damit zum jeweiligen Bilanzstichtag i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ein "an die Stelle tretender Wert" (im Verhältnis zur Eingangsbewertung der Anteilscheine mit den Anschaffungskosten) vorhanden sei teilt der BFH nicht.
Der BFH hat in der vorgenannten Entscheidung zwar herausgestellt, dass die Ausschüttung des "Liquiditätsüberhangs" durch den Fonds (finanziert aus den dortigen laufenden Einnahmen) ähnlich einer sog. Substanzausschüttung (mindernd) den "inneren Wert" der Anteile berührt, der bei einer Rückgabe der Anteile in der Höhe des Rückgabewerts besteuerungsrelevant ist. Insoweit ist damit aber nur die insbesondere für den betrieblichen Anleger relevante Besteuerung der Vermögenssubstanz im Augenblick der konkreten (Wert-)Realisierung angesprochen. Auf dieser Grundlage sind entsprechende Ausschüttungen während der Behaltenszeit der Anteile durch den Ansatz eines passiven Ausgleichspostens zu neutralisieren, um im Realisationszeitpunkt (z.B. der Rückgabe der Anteile) im Zusammenhang mit der Ermittlung des Rückgabegewinns/-verlustes ertragswirksam ("Nachversteuerung") aufgelöst zu werden.
In der Konsequenz der systematischen Grundlagen liegt es, dass der pStAP (in der Höhe seines Bestandes) die Teilwertabschreibung nicht hindert. In der Ausschüttung der "negativ thesaurierten Erträge" liegt kein tragfähiger Grund, von einem - aus der Sicht der Eingangsbewertung der Anteilscheine im Betriebsvermögen des Klägers mit den Anschaffungskosten - abweichenden "an die Stelle tretenden Wert" auszugehen. Denn eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten etwa durch eine Kapitalrückzahlung bzw. eine Substanzausschüttung liegt insoweit nicht vor. Der pStAP hat eine "eigenständige und von den Anschaffungskosten losgelöste Bedeutung". Auf dieser Grundlage stellt der pStAP, der in seinem Bestand nach der Rechtsansicht des FA nicht berührt sein soll ("keine Auflösung"), in der Höhe seines Werts auch kein Hindernis für eine Teilwertabschreibung dar; eine (Sach-)Wertminderung als Grundlage der Teilwertabschreibung ist unabhängig von der bis zu einem Realisationsakt aufgeschobenen Besteuerung bereits zugeflossener Einnahmen ("Schlussbesteuerung").
Schließlich ist durch die (im Zuflusszeitpunkt steuerfreie) Einnahme auch die stichtagsbezogene Bewertung des Vermögensgegenstandes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht berührt. Der gedachte Erwerber des klägerischen Betriebs wird für die Anteilscheine einen Wert ansetzen, der stichtagsbezogen dem Veräußerungs- oder Rückgabepreis der Anteile entspricht, ohne die (erst) in diesem zukünftigen Zeitpunkt sich aktualisierende - bis dahin aber nur latente - Ertragsteuerbelastung, die für den aktuellen Anteilscheininhaber in dem pStAp zum Ausdruck kommt, in seine Bewertung einzubeziehen.