22.05.2017

Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war im Jahre 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung ist auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar.

BFH 23.11.2016, X R 41/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte als angestellter Rechtsanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde im Streitjahr 2006 von seiner früheren Ehefrau geschieden. Ehevertragliche Vereinbarungen hatten nicht bestanden. Der Kläger hatte Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in NRW und aus einer betrieblichen Versorgungszusage, seine Ex-Frau aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ebenfalls aus einer betrieblichen Versorgungszusage erworben. Das Versorgungswerk sowie beide Träger der betrieblichen Altersversorgung ließen im Fall eines Versorgungsausgleichs die Realteilung nicht zu.

Im Rahmen der Scheidung schlossen beide Seiten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin gingen sie davon aus, dass die Ehefrau wegen der unterschiedlichen Höhe der Anwartschaften Ansprüche auf Versorgungsausgleich i.H.v. 787 € pro Monat zustünden. Die Parteien erklärten den wechselseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich und schlossen den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gem. §§ 1408 Abs. 2 und 1587o BGB a.F. aus. Als Gegenleistung für den Versorgungsausgleichsverzicht musste der Kläger an seine Ex-Gattin 98.394 € zahlen, fällig im Oktober 2006.

Der Kläger machte zunächst den gesamten Betrag als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend, während das Finanzamt die Zahlung für privat veranlasst erachtete. Im Klageverfahren beschränkte der Kläger sein Begehren auf 10.770 €. Die Abfindungszahlung sei vergleichbar mit Ausgleichszahlungen zur Erhaltung beamtenrechtlicher Pensionsansprüche, die als Werbungskosten abziehbar seien. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage teilweise statt.

Gründe:
Die Abfindungszahlung ist gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG mit einem Teilbetrag von 8.616 € als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar. Darüber hinaus ist sie steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Wird zum Ausschluss eines Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung geleistet, ist für deren steuerliche Behandlung bisher zwischen der betrieblichen Altersversorgung auf der einen Seite und der Beamtenversorgung auf der anderen Seite zu differenzieren. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnten wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) im Streitjahr 2006 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Denn sie sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

Der (abgelöste) schuldrechtliche Versorgungsausgleich hätte nicht zur Folge gehabt, dass dem Anspruchsberechtigten niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG zugeflossen wären. Die ungekürzten Versorgungsbezüge wären steuerlich eigene Einkünfte des Verpflichteten geblieben, da die Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten weiterzuleiten, ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung ist.

Demgegenüber kann ein Ausgleichsverpflichteter, der als Beamter oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf eine Altersversorgung hat und der aufgrund einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten Zahlungen leistet, um Kürzungen seiner zu versteuernden Versorgungsbezüge zu vermeiden, diese ebenso wie Auffüllungszahlungen an den Dienstherrn sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen. Die Zahlung vermeidet die Kürzung der später zufließenden Pensionsbezüge und sichert somit den ungeschmälerten Zufluss der nachträglichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Bliebe die Zahlung unberücksichtigt, käme es zu einer doppelten Besteuerung. Der Steuerpflichtige wendet aus versteuertem Einkommen etwas auf (die Ausgleichszahlung oder die Wiederauffüllungszahlung), was später voll der Besteuerung unterliegt.

Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar. Der Werbungskostenabzug einer Ausgleichszahlung ist jedoch nur insoweit möglich, bis der sozialversicherungsrechtliche Höchstausgleich erreicht wird. Er ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.

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