Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind nicht zur Beratung im Inland befugt
BFH 21.7.2011, II R 6/10Die Klägerin ist eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. Sie ist nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach §§ 32 Abs. 3, 49 ff. StBerG anerkannt und verfügt nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Klägerin betreute von ihrem Büro in den Niederlanden aus Steuerpflichtige, die in Deutschland ansässig sind. Das deutsche Finanzamt wies sie als Bevollmächtigte einer GmbH zurück.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht entschieden, dass die Zurückweisung der Klägerin nach § 80 Abs. 5 AO rechtswidrig bzw. nichtig sei.
Nach § 2 S. 1 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Eine Befugnis ist danach auch für eine Steuerberatungsgesellschaft erforderlich, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und von dort aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik leistet, selbst wenn sich die für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen zur Erbringung der Dienstleistungen nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik begeben.
Zwar ist eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG zulässig. Allerdings nur, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet. Diese Meldung muss u.a. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten. Infolgedessen hatte die Klägerin keine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen. Denn sie verfügte nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Sie durfte weder auf dem Gebiet der Bundesrepublik noch von den Niederlanden aus grenzüberschreitend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuerpflichtige leisten.
Dem stand auch nicht die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit entgegen. Denn eine Diskriminierung der Klägerin aufgrund ihres Sitzes in den Niederlanden lag nicht vor. Vielmehr war die Klägerin allein deshalb im Inland nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil sie nicht die Voraussetzungen erfüllte, die das deutsche Recht auch für in der Bundesrepublik niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften vorschreibt. Und die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, ist erforderlich, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen.
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