Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein
FG Münster 8.3.2012, 2 K 2608/09 EMit der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Er legte zunächst eine in portugiesischer Sprache verfasste "Declaração" des DQ vor, wonach für verschiedene Wirtschaftsgüter ein Gesamtbetrag von 18.180 € ausgewiesen war. Das Heim befinde sich in einem Ort, in dem er seinen Grundbesitz zu Wohnzwecken nutze.
Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse. Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil des FG, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der BFH auf (Urt. v. 27.5.2009, Az. X R 46/05), nachdem der EuGH die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urt. v. 27.1.2009, Az. C-318/07).
Im zweiten Rechtszug musst das FG prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt; und dies war nicht der Fall. Im Hinblick auf die Neufassung des § 10b EStG wurde allerdings die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die geltend gemachten Sachspenden im Ergebnis zu Recht nicht zum Abzug nach § 10b EStG zugelassen.
Der Betreiber des Seniorenheims fördert nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthält aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung. Auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen war die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Selbst wenn für ausländische Zuwendungsempfänger nicht an einem Buchnachweis festgehalten würde, müssten jedenfalls die materiellen Voraussetzungen der Vermögensbindung vorliegen. Angesichts der Entlastungsfunktion des Buchnachweises für die Finanzverwaltung hat der Spender auch dazu "stichhaltige Belege" beizubringen. Vorliegend hatte sich der Kläger aber trotz der Ausführungen des Beklagten zur erforderlichen Vermögensbindung nicht geäußert.
Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet hatte. Durch die Spendenbescheinigung muss bestätigt werden, dass die Zuwendung nur zur Förderung begünstigter Zwecke verwendet wird. Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis ist bei ausländischen Körperschaften auch nicht abzusehen. Es ist der Körperschaft ohne Weiteres möglich und auch zumutbar, eine solche Bestätigung in die Spendenbescheinigung aufzunehmen. Dass sich die Verwendung hier aus dem - nicht übersetzten - Schreiben des DQ an das Generalkonsulat ergeben soll, genügte nicht.
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