Auslegung des Begriffs "Offener Fall" in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.10.2021 - IV B 5 - S 0302/19/10003 :004, DOK 2021/1099039
AO § 138a
Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO bestimmt, dass § 138a Abs. 2 AO in der am 29.12.2020 geltenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hat den Begriff "offene Fälle" dahingehend präzisiert, dass "offene Fälle" nur vorliegen, wenn bis zum 28. Dezember 2020 noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt. Kein "offener Fall" liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.
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AO § 138a
Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO bestimmt, dass § 138a Abs. 2 AO in der am 29.12.2020 geltenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hat den Begriff "offene Fälle" dahingehend präzisiert, dass "offene Fälle" nur vorliegen, wenn bis zum 28. Dezember 2020 noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt. Kein "offener Fall" liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.