Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig
FG Köln 11.7.2012, 2 V 1565/12 u.a.Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer angeordneten Außenprüfung betreffend die Versicherungsteuer. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wollte bei der Antragstellerin, einer Reederei, überprüfen, ob und inwieweit sie ihre Schiffe bei Versicherungsunternehmen versichert hatte, die außerhalb der EU ansässig sind. Hintergrund der Überprüfung ist, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise der Versicherungsnehmer selbst verpflichtet ist, die Versicherungsteuer zu erklären und an den Fiskus abzuführen.
Das FG wies den gegen die Prüfungsanordnung des BZSt gerichteten Antrag der Reederei auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Die Gründe:
Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die angefochtene Prüfungsanordnung des Antragsgegners rechtmäßig ist.
Zumindest bei gewerblich tätigen Personen kann eine Außenprüfung hinsichtlich der Versicherungsteuer ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden. Für die Anordnung einer routinemäßigen Prüfung bei Steuerpflichtigen, die unter § 193 Abs.1 AO 1977 fallen, genügt es im allgemeinen, wenn als Begründung die Rechtsgrundlage, d.h. die für die Prüfungsanordnung maßgebende Rechtsvorschrift, angegeben wird.
Hinsichtlich der Anordnung einer Außenprüfung ergeben sich allerdings nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift Grenzen insoweit, als es im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde liegt, ob und bei wem eine Außenprüfung tatsächlich durchgeführt wird. So ist eine Außenprüfung unzulässig, wenn die Prüfungsfeststellungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerlich verwertet werden können, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist oder fehlende Verwertungsmöglichkeiten aus sonstigen Gründen unzweifelhaft feststehen. Gleichfalls unzulässig sind Außenprüfungen, die sich als Ermittlungen "ins Blaue hinein" darstellen, d.h. wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflicht vorliegen.
Vorliegend sind keine ernstlichen Zweifel daran erkennbar, dass der Antragsgegner eine zulässige Außenprüfung angeordnet hat. Eine Einschränkung der Zulässigkeit einer Außenprüfung betreffend Versicherungsteuer folgt nicht aus den Sonderregelungen des Versicherungsteuerrechts. Insbes. wird die Prüfungsbefugnis nach § 193 Abs. 1 AO nicht durch § 10 Abs. 2 und 3 VersStG beschränkt.
Hintergrund:
Die Finanzverwaltung hat Erkenntnisse darüber, dass im Schifffahrtsbereich Versicherungsverträge auf Gesellschaften außerhalb der EU übertragen werden und zwischen verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften sog. Poolversicherungen abgeschlossen werden. In diesen Fällen sehen die Finanzbehörden Anlass zur Prüfung, welche Personen tatsächlich verpflichtet sind, die Versicherungssteuer zu erklären und an den Fiskus zu zahlen.
Zuständig für Versicherungsteuerfälle ist seit dem 1.7.2010 ausschließlich das BZSt mit Sitz in Bonn. Für Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen des BZSt ist bundesweit das FG Köln zuständig.
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