19.09.2019

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2020

Mit BMF-Schreiben v. 9.9.2019 hat die Finanzverwaltung zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2020 Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.9.2019 - IV C 5 -S 2378/19/10002 :001, DOK 2019/0202264

EStG § 41b
AO § 93c


Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG -i. V. m. § 93c Absatz 1 Nr. 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Absatz 1 Nr. 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig auf der Internetseite www.elster.de beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.

Die inhaltlichen Änderungen gegenüber den bisherigen BMF - Schreiben, auf die Bezug genommen wird (BMF v. 27.9.2017 - IV C 5 - S 2378/17/10001 (BStBl. I 2017, 1339 u.v. 31.8.2019 - IV C 5 - S 2378/18/10001, BStBl. I 2018, 1009), betreffen im Wesentlichen die Nummern 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung.

Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind auf die Entfernungspauschale anzurechnende steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge betragsmäßig zu bescheinigen:

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden (§ 3 Nr. 15 Satz 1 EStG),

Sachbezüge für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält (§ 3 Nr. 15 Satz 2 EStG),

Sachbezüge, die im Rahmen des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG - Job-Ticket - oder § 8 Absatz 3 EStG - Verkehrsträger -steuerfrei bleiben.

Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind nur die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz EStG anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG zu bescheinigen.
 
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