02.06.2022

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 23.5.2022 hat die Finanzverwaltung eine aktuelle Verwaltungsanweisung zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG veröffentlicht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 23.5.2022 - IV C 1 - S 2401/19/10001 :006, DOK 2022/0538617

EStG § 43

Die Finanzverwaltung hat das bisherige BMF-Schreiben v. 15.12.2017, BStBl I 2018, 13 aktualisiert neu gefasst. Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält. Die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1.1.2018 anzuwendenden Fassung (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gibt das BMF-Schreiben weitergehende Informationen.
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