Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.2.2024 - IV C 1 - S 2401/19/10001 :009, DOK 2024/0139711
EStG § 45a Absatz 2 und 3
Die Anwendungsregelung in Rn. 71 regelt bislang, dass nicht beanstandet wird, wenn die Änderungen der Rn. 6 zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Steuerbescheinigung auf Kapitalerträge anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2022 zufließen. Wegen der technischen Umsetzung wurde bislang nicht beanstandet, dass die Regelung erst für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 zufließen, angewendet wird. Für sog. Kleinmelder, die über das ELSTER-Verfahren elektronisch übermitteln, wurde die vorstehende Nichtbeanstandungsregelung nun nochmal bis zum 30.6.2024 verlängert.
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EStG § 45a Absatz 2 und 3
Die Anwendungsregelung in Rn. 71 regelt bislang, dass nicht beanstandet wird, wenn die Änderungen der Rn. 6 zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Steuerbescheinigung auf Kapitalerträge anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2022 zufließen. Wegen der technischen Umsetzung wurde bislang nicht beanstandet, dass die Regelung erst für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 zufließen, angewendet wird. Für sog. Kleinmelder, die über das ELSTER-Verfahren elektronisch übermitteln, wurde die vorstehende Nichtbeanstandungsregelung nun nochmal bis zum 30.6.2024 verlängert.