29.02.2024

Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

Mit BMF-Schreiben v. 27.2.2024 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der Urteile des BFH v. 13.12.2018 - V R 4/18 und des EuGH v. 8.12.2022, C-378/21 zum Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.2.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002, DOK 2024/0129235

UStG § 14c

Die Regelungen in § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis basieren unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL. Dieser unterscheidet, anders als die Regelungen in § 14c UStG, nicht zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, sondern bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2018 - V R 4/18 entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe. 3 Demgegenüber vertritt der EuGH mit Urteil v. 8.12.2022, C-378/21, Finanzamt Österreich, die Auffassung, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.

Das BMF hat nun zur Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung in der Besteuerungspraxis ausführlich Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 13.7, 14c Abs. 1, 14c Abs. 2 und 24.9 entsprechend angepasst.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
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