Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.1.2024 - IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008, DOK 2024/0002132
InvStG § 18 Abs. 4
Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 2.1.2025 - zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2024 zu ermitteln. Dabei ist der Basiszins gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Es ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Der Basiszins auf den 2.1.2024 beträgt 2,29 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.
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InvStG § 18 Abs. 4
Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 2.1.2025 - zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2024 zu ermitteln. Dabei ist der Basiszins gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Es ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Der Basiszins auf den 2.1.2024 beträgt 2,29 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.