04.12.2012

Befristung mit der Aussicht auf Versetzung lässt nicht auf Auswärtstätigkeit vorübergehender Art schließen

Ein Polizeiausbildungsinstitut, an das ein Polizeibeamter zeitlich befristet versetzt wird, ist nicht als Auswärtstätigkeit vorübergehende Art anzusehen, sondern stellt in der Regel seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Daran änderte auch die zwischenzeitlich vorgenommene zeitliche Befristung mit der Aussicht auf Versetzung an eine Wunschdienststelle nichts.

FG Münster 28.2.2012, 6 K 644/11 E
Der Sachverhalt:
Der verheiratete Kläger ist Polizeibeamter. Er wohnt in S. bei A. Bis einschließlich September 2000 war er bei der Kreispolizeibehörde A. tätig. Seit Oktober 2000 ist er beim "Polizeiausbildungsinstitut" in H. als Fachlehrer beschäftigt. Aufgrund organisatorischer Veränderungen wurde dem Kläger Ende März 2009 eine Stelle als "Modulgruppenleiter" im Polizeiausbildungsinstitut in H. zugewiesen, die mit dem Endtermin 31.8.2013 versehen ist. Als anschließende Wunschbehörde gab der Kläger die Kreispolizeibehörde in A. an. Der Kl. blieb und bleibt während der gesamten Zeit ab dem 1.10.2000 versetzt an das eingangs genannte Polizeiausbildungsinstitut in H.

In der Regelung zur Verwendungsdauer und zum Personalwechsel hieß es u.a., dass "die Verwendungsdauer in Aus- und Fortbildungsfunktionen grundsätzlich auf 4 Jahre begrenzt" ist bei einer einmaligen Verlängerung um 2 Jahre. Eine Versetzung erfolge "nach Ablauf des Verwendungszeitraumes aus dienstlichen Gründen zu der Wunschbehörde, soweit dem anderweitige, höher zu gewichtende dienstliche Belange nicht entgegen stehen".

Der Kläger begehrte für das Streitjahr 2008, den Ansatz der Kilometerpauschale von 0,30 € pro Km für jeden gefahrenen Km und nicht nur für die Entfernungskilometer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Er verwies im Wesentlichen darauf, seine Tätigkeit sei jeweils nur befristet gewesen. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass keine höheren Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien, weil die Tätigkeit des Klägers in H. nicht als Auswärtstätigkeit anzusehen sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers ist beim BFH unter dem Az. VI R 59/12 anhängig.

Die Gründe:
Die Fahrtkosten des Klägers von seiner Wohnung nach H. können lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach den Grundsätzen der sog. Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Der Ansatz darüber hinaus gehender Kosten scheiterte bereits daran, dass der Kläger nicht an verschiedenen Tätigkeitsstätten seines Arbeitgebers tätig war. Er wurde im Oktober 2000 nicht etwa abgeordnet, sondern von seiner damaligen Dienststelle bei der Kreispolizei A. an das Polizeiausbildungsinstitut versetzt. Mit der Versetzung entfiel die Arbeitnehmertätigkeit bei der Kreispolizei A. Sie wurde vielmehr durch die Lehrtätigkeit am Polizeiausbildungsinstitut ersetzt. Daran änderte sich auch dadurch nichts, dass diese Tätigkeit immer wieder befristet wurde.

Die mehrfachen Befristungen der Tätigkeit des Klägers an dem Polizeiausbildungsinstitut, die insgesamt, bis zum 31.8.2013 gerechnet, einen Gesamtzeitraum von fast 13 Jahren umfassen, konnten auch nicht einer vorübergehenden Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte, die zum Abzug tatsächlicher Fahrtkosten berechtigen würde, gleichgesetzt werden. Gleiches galt für den zu Beginn des Streitjahres 2008 absehbaren Zeitraum bis zum 31.8.2010, der nahezu 10 Jahre umfasste. Bereits der überaus lange Zeitraum stand im Widerspruch zum Merkmal "vorübergehend", das kennzeichnend ist für eine zeitlich begrenzte auswärtige Tätigkeit.

Darüber hinaus handelte es sich bei der Rückführung des Klägers an seine Wunschbehörde lediglich um Planungen unter dem Vorbehalt, dass nicht anderweitige, höher zu gewichtende dienstliche Belange entgegenstehen. Dazu gehört neben dem Vorhandensein derartiger Stellen auch die Entscheidung seines Dienstherrn, ihn über einen bisher vorgesehenen Zeitpunkt hinaus im Polizeiausbildungsinstitut weiter tätig werden zu lassen. Von der Arbeitgeberseite verursachte Zuweisungen eines Arbeitnehmers an eine bestimmte Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers, an der der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich über einen langen Zeitraum zu erbringen hat, sind allerdings nicht als Auswärtstätigkeit vorübergehende Art anzusehen, sondern als regelmäßige Arbeitsstätte. Daran änderte hier auch die Befristung mit der Aussicht auf Versetzung an eine Wunschdienststelle nichts.

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