04.07.2024

Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO

Mit BMF-Schreiben v. 28.6.2024 hat die Finanzverwaltung umfassend zum beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.6.2024 - IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, DOK 2024/0511821

AO § 146a Abs. 4

Durch das BMF-Schreiben vom 6.11.2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, BStBl. I 2019, 1010 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Dieses BMF-Schreiben wurde nun aufgehoben und gleichzeitig mit BMF-Schreiben v. 28.6.2024 mitgeteilt, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1.1.2025 zur Verfügung gestellt wird. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

1. Mitteilung von Kassen(-systemen)

Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1.1.2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten.

Ab dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Die Rz. 145 bis 155 der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD - BMF-Schreiben v. 28.11.2019 - IV A 4 - S 0316/19/10003:001, BStBl I 2019, 1269) bleiben unberührt.

Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a).

Nicht angeschaffte (z.B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

2. Mitteilung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern

Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1.1.2025 zur Verfügung. Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO für EU-Taxameter- und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die ohne eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden, ist bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (BMF-Schreiben v. 13.10.2023 - IV D 2 - S 0319/20/10002 :010, BStBl. I 2023, 1718), abzusehen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die vor dem 1.7.2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden und deswegen die Nichtbeanstandung des vorgenannten BMF-Schreibens v. 13.10.2023 nicht mehr in Anspruch nehmen, sind bis zum 31.7.2025 mitzuteilen.

Ab dem 1.7.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).

Ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommene EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ist zu beachten, dass vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE des EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a).

Nicht angeschaffte (z.B. gemietete oder geleaste) EU-Taxameter bzw. Wegstreckenzähler stehen angeschafften EU-Taxametern bzw. Wegstreckenzählern gleich.

Die Vorgaben des § 146a Absatz 4 AO finden bei Wegstreckenzählern im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 1.7.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
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