09.01.2012

Bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung eines ausschließlich privat genutzten Pkw kann ein Freiberufler die 1-Prozent-Regelung nicht anwenden

Ein Freiberufler, der aufgrund seiner geschäftlichen Verbindungen von einem Dritten einen Pkw unentgeltlich zur Nutzung überlassen bekommt, muss Betriebseinnahmen in Höhe der Leasingraten ansetzen, wenn er den Pkw ausschließlich privat nutzt. Eine Bewertung der gewährten Nutzungsmöglichkeit nach der sog. 1-Prozent-Regelung kommt insoweit nicht in Betracht.

Hessisches FG 1.12.2011, 10 K 939/08
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt, war aber auch nichtselbständig als Mitarbeiter einer Bank tätig. Eine Firmengruppe überließ ihm über ihren Steuerberater einen Pkw unentgeltlich zur Nutzung. Der Kläger hatte zuvor für die Firmengruppe Grundstücksobjekte vermittelt.

In der Übernahme der Leasingraten sah das Finanzamt eine Kostenerstattung, die es in Höhe der Leasingraten beim Kläger als Betriebseinnahme ansetzte. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass die Betriebseinnahme lediglich auf der Grundlage der sog. 1-Prozent-Regelung anzusetzen sei.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat in der Übernahme der Leasingraten zu Recht eine Kostenerstattung gesehen, die es folgerichtig in Höhe der Leasingraten beim Kläger als Betriebseinnahme angesetzt hat.

Auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile, wie z.B. die Kraftfahrzeuggestellung, sind Betriebseinnahmen. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Pkw-Nutzungsüberlassung als Einnahme im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers zu erfassen ist. Denn in jedem Falle stellt sie nach den konkreten Umständen eine Betriebseinnahme im Rahmen einer vermittelnden Tätigkeit des Klägers dar, die sich außerhalb der nichtselbständigen Tätigkeit als Bankmitarbeiter abgespielt hat.

Da der Kläger den Pkw ausschließlich zu privaten Zwecken und nicht im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit genutzt hat, kam die Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Vielmehr sind die Leasingraten in voller Höhe als sog. geldwerter Vorteil Betriebseinnahmen.

Hessisches FG PM vom 29.12.2011
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