Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge
BFH 6.2.2013, VI R 28/11Der Kläger war Arbeitnehmer des A e.V. Er hat seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Beihilfegewährung Anspruch auf eine Beihilfe in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen. Im Streitjahr 2006 bezog der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge von der A-GmbH. Er erhielt Versorgungsbezüge i.H.v. rd. 31.000 € und Beihilfeleistungen i.H.v. rd. 2.800 €.
Nach § 1 der Beihilferichtlinie des A e.V. werden Beihilfen gewährt an
- 1. "alle Belegschaftsangehörigen"
- 2. "die Versorgungsempfänger, bei denen die Zurruhesetzung unmittelbar aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beim A e.V. erfolgte".
Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als Arbeitslohn und zog einen Freibetrag für Versorgungsbezüge i.H.v. 3.900 € sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge i.H.v. 102 € ab. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beihilfeleistungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen seien. Vielmehr handele es sich um Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Daher sei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920 in Ansatz zu bringen.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat die streitigen Beihilfeleistungen zu Recht als Versorgungsbezüge angesehen und bei der Ermittlung der Einkünfte lediglich einen Pauschbetrag für Werbungskosten i.H.v. 102 € (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) angesetzt.
Nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von den Einnahmen ein Pauschbetrag i.H.v.102 € abzuziehen, soweit es sich um Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG handelt; i.Ü. ist ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920 € abzuziehen (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Versorgungsbezüge sind u.a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG).
Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist. Das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt stellt damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden.
Der Kläger war im Streitfall aufgrund seines Alters Versorgungsempfänger und als solcher zu Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet; ferner hatte er das 63. Lebensjahr vollendet. Da die Beihilfen aufgrund der früheren Tätigkeit des Klägers für den A e.V. gezahlt wurden, liegen auch insoweit Bezüge aus früheren Dienstleistungen vor. Denn nach § 1 Buchst. b der Beihilferichtlinie des A e.V. hatte er als Versorgungsempfänger Anspruch auf Beihilfegewährung. Damit handelt es sich letztlich bei dem Beihilfeanspruch um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpft und die Versorgung um einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen u.a. im Krankheitsfall ergänzt.
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