Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 31.1.2024 - V R 43/21
KStG § 4 Abs 6 S 1, 3 4
FGO § 122 Abs 2 S 3
Im Streitfall stellt sich zum einen die Frage, ob § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Zusammenfassung ohne organisatorische Verflechtung der zusammenzufassenden BgA ermöglicht. Zum anderen ist zu entscheiden, ob diese Vorschrift eine mehrstufige Zusammenfassung von mehr als zwei BgA gestattet, bei der auf einer ersten Stufe zwei BgA zusammengefasst werden und es dann auf einer zweiten Stufe für die Zusammenfassung dieser zusammengefassten BgA mit einem weiteren BgA ausreicht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur zu einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen.
Für die Anwendung von § 4 Abs. 6 KStG verlangt die Finanzverwaltung keine organisatorische Verflechtung, sondern lässt es ausreichen, dass zur Ausübung des steuerlichen Wahlrechts für den zusammengefassten BgA lediglich eine eigenständige Gewinnermittlung vorgenommen wird (BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 1 Satz 5, Rz 3). Ob die Finanzverwaltung damit § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zutreffend auslegt, erscheint dem BFH jedoch zweifelhaft.
Der BFH bezweifelt auch, ob (so die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 5) eine mehrstufige Zusammenfassung von mehr als zwei BgA dergestalt möglich ist, dass auf einer ersten Stufe zwei BgA zusammengefasst werden und es dann auf einer zweiten Stufe für die Zusammenfassung dieser zusammengefassten BgA mit einem weiteren BgA ausreicht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur zu einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen. Bei Anwendung dieser Grundsätze würden die Zusammenfassungsvoraussetzungen nicht hinsichtlich aller BgA, die zusammengefasst werden sollen, zu prüfen sein, so dass drei und mehr BgA leichter zusammen zu fassen wären als zwei BgA. Allein die zeitliche Staffelung der Zusammenfassungen könnte somit darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG erfüllt sind.
Demgegenüber ergeben sich aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG keine unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung mit nur einem anderen oder mehreren anderen BgA. Es könnte daher eine Kettenzusammenfassung abzulehnen sein, die eine Zusammenfassung mehrerer BgA gestattet, die in einem einzigen Schritt nicht möglich wäre.
Da es somit in Betracht kommt, dass Regelungen des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend zu bezeichnen sind (§ 176 Abs. 2 AO), hat der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert.
Verlag Dr. Otto Schmidt
KStG § 4 Abs 6 S 1, 3 4
FGO § 122 Abs 2 S 3
Im Streitfall stellt sich zum einen die Frage, ob § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Zusammenfassung ohne organisatorische Verflechtung der zusammenzufassenden BgA ermöglicht. Zum anderen ist zu entscheiden, ob diese Vorschrift eine mehrstufige Zusammenfassung von mehr als zwei BgA gestattet, bei der auf einer ersten Stufe zwei BgA zusammengefasst werden und es dann auf einer zweiten Stufe für die Zusammenfassung dieser zusammengefassten BgA mit einem weiteren BgA ausreicht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur zu einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen.
Für die Anwendung von § 4 Abs. 6 KStG verlangt die Finanzverwaltung keine organisatorische Verflechtung, sondern lässt es ausreichen, dass zur Ausübung des steuerlichen Wahlrechts für den zusammengefassten BgA lediglich eine eigenständige Gewinnermittlung vorgenommen wird (BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 1 Satz 5, Rz 3). Ob die Finanzverwaltung damit § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zutreffend auslegt, erscheint dem BFH jedoch zweifelhaft.
Der BFH bezweifelt auch, ob (so die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 5) eine mehrstufige Zusammenfassung von mehr als zwei BgA dergestalt möglich ist, dass auf einer ersten Stufe zwei BgA zusammengefasst werden und es dann auf einer zweiten Stufe für die Zusammenfassung dieser zusammengefassten BgA mit einem weiteren BgA ausreicht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur zu einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen. Bei Anwendung dieser Grundsätze würden die Zusammenfassungsvoraussetzungen nicht hinsichtlich aller BgA, die zusammengefasst werden sollen, zu prüfen sein, so dass drei und mehr BgA leichter zusammen zu fassen wären als zwei BgA. Allein die zeitliche Staffelung der Zusammenfassungen könnte somit darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG erfüllt sind.
Demgegenüber ergeben sich aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG keine unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung mit nur einem anderen oder mehreren anderen BgA. Es könnte daher eine Kettenzusammenfassung abzulehnen sein, die eine Zusammenfassung mehrerer BgA gestattet, die in einem einzigen Schritt nicht möglich wäre.
Da es somit in Betracht kommt, dass Regelungen des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend zu bezeichnen sind (§ 176 Abs. 2 AO), hat der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert.