Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Kurzbesprechung
BFH v. 31.7.2024 - II R 20/22
BewG § 13 Abs 1, BewG § 13 Abs 2 Halbs. 2, BewG § 15 Abs 1, BewG § 198, ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs 1 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs 1 S 6, ErbStG § 12 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr. 3, FGO § 118 Abs 2, ErbStG § 1 Abs 1 Nr. 2, GG Art 3 Abs 1
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die zinsverbilligte Überlassung eines Darlehens zu einer gemischten Schenkung führt. Das FA hatte eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gemäß § 15 Abs. 1 BewG in Höhe von 5,5 % angenommen.
Der BFH hat dies im Ergebnis bestätigt, jedoch entschieden, dass sich die Höhe der Bemessungsgrundlage jedoch nicht nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz in Höhe von 1 % und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenden gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5,5 % bestimmt, da ein niedrigerer Wert festgestellt werden kann.
Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens ist als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Gegenstand der Zuwendung ist die teilweise unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Der Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich ist. Gegenstand der Zuwendung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil.
Bei niedrig verzinsten Darlehen ist die für die schenkungsteuerrechtliche Steuerberechnung maßgebliche Zinsdifferenz aus dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenden Zinssatz zu bilden. Durch die Formulierung des zweiten Halbsatzes in § 15 Abs. 1 BewG "wenn kein anderer Wert feststeht" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich von dem gemeinen Wert der Nutzung in Höhe von 5,5 % auszugehen ist, ein anderer Wert aber dann herangezogen werden kann, wenn dieser feststeht. So war die Situation im Streitfall.
Der als Schenkung anzusehende Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen ist danach der Zinsvorteil, der mit der Differenz zwischen dem vom FG festgestellten marktüblichen Darlehenszinssatz und dem vereinbarten Zinssatz in Höhe anzusetzen ist. Unerheblich ist, ob sich aus dem Abzinsungsausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein anderer Zinssatz ergeben kann oder der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 5,5 % nach § 15 Abs. 1 BewG verfassungswidrig ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
BewG § 13 Abs 1, BewG § 13 Abs 2 Halbs. 2, BewG § 15 Abs 1, BewG § 198, ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs 1 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs 1 S 6, ErbStG § 12 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr. 3, FGO § 118 Abs 2, ErbStG § 1 Abs 1 Nr. 2, GG Art 3 Abs 1
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die zinsverbilligte Überlassung eines Darlehens zu einer gemischten Schenkung führt. Das FA hatte eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gemäß § 15 Abs. 1 BewG in Höhe von 5,5 % angenommen.
Der BFH hat dies im Ergebnis bestätigt, jedoch entschieden, dass sich die Höhe der Bemessungsgrundlage jedoch nicht nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz in Höhe von 1 % und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenden gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5,5 % bestimmt, da ein niedrigerer Wert festgestellt werden kann.
Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens ist als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Gegenstand der Zuwendung ist die teilweise unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Der Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich ist. Gegenstand der Zuwendung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil.
Bei niedrig verzinsten Darlehen ist die für die schenkungsteuerrechtliche Steuerberechnung maßgebliche Zinsdifferenz aus dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenden Zinssatz zu bilden. Durch die Formulierung des zweiten Halbsatzes in § 15 Abs. 1 BewG "wenn kein anderer Wert feststeht" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich von dem gemeinen Wert der Nutzung in Höhe von 5,5 % auszugehen ist, ein anderer Wert aber dann herangezogen werden kann, wenn dieser feststeht. So war die Situation im Streitfall.
Der als Schenkung anzusehende Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen ist danach der Zinsvorteil, der mit der Differenz zwischen dem vom FG festgestellten marktüblichen Darlehenszinssatz und dem vereinbarten Zinssatz in Höhe anzusetzen ist. Unerheblich ist, ob sich aus dem Abzinsungsausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein anderer Zinssatz ergeben kann oder der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 5,5 % nach § 15 Abs. 1 BewG verfassungswidrig ist.