17.11.2022

Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung

Mit BMF-Schreiben v. 14.11.2022 hat die Finanzverwaltung den Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2023 bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 14.11.2022 - IV C 7 - S 3104/19/10001 :008, DOK 2022/1108041

BewG § 14 Absatz 1 Satz 4

Mit dem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 26. Juli 2022 veröffentlichten Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind. Die Vervielfältiger für den Kapitalwert sind nach der am 26.Juli 2022 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.
BMF online
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