Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 14.11.2022 - IV C 7 - S 3104/19/10001 :008, DOK 2022/1108041
BewG § 14 Absatz 1 Satz 4
Mit dem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 26. Juli 2022 veröffentlichten Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind. Die Vervielfältiger für den Kapitalwert sind nach der am 26.Juli 2022 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.
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BewG § 14 Absatz 1 Satz 4
Mit dem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 26. Juli 2022 veröffentlichten Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind. Die Vervielfältiger für den Kapitalwert sind nach der am 26.Juli 2022 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Vervielfältiger der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Vervielfältiger für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.