Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung
FG Münster v. 7.12.2021 - 15 K 3144/20 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse.
Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.
Dem ist das FG nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen XI R 7/22 anhängig.
Die Gründe:
Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid ist im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer u.a. dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung ist unter "Erstattung" der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Auf diese Weise wird dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil.
Im Streitfall ist die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entsteht kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfaltet § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhaltet, eine Sperrwirkung.
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FG Münster PM vom 15.2.2022
Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse.
Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.
Dem ist das FG nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen XI R 7/22 anhängig.
Die Gründe:
Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid ist im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer u.a. dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung ist unter "Erstattung" der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Auf diese Weise wird dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil.
Im Streitfall ist die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entsteht kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfaltet § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhaltet, eine Sperrwirkung.
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