Bescheinigung der Kommune alleine reicht für Steuerförderung von Gebäudeaufwendungen in Sanierungsgebieten nicht aus
Hessisches FG 12.12.2011, 8 K 1754/08Die Beteiligten streiten darum, ob und ggf. in welcher Höhe den klagenden Hauseigentümern eine Steuerbegünstigung nach §§ 10f und 7h EStG für Aufwendungen an einem im städtischen Sanierungsgebiet gelegenen und zu eigenen Zwecken genutzten Gebäude zusteht.
Im Jahr 2002 stellten die Kläger einen Bauantrag auf "Dachgeschoss-Ausbau und Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus mit abgeschlossenem Treppenhaus und Gasheizung". Das Vorhaben wurde u.a. damit begründet, dass das bisher genutzte Nebengebäude aufgrund der Familienplanung zu klein war. Im Jahr 2004 wurde die Baumaßnahme umgesetzt.
Das Finanzamt lehnte eine Steuerbegünstigung nach §§ 10f und 7h EStG nach Prüfung ab, obwohl die Kläger eine entsprechende Bescheinigung der Stadt vorgelegt hatten. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Änderung der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2004 bis 2006 dahingehend, dass zusätzliche Abzugsbeträge berücksichtigt werden.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim BFH unter dem Az. X R 4/12 geführt.
Die Gründe:
Die begehrte Steuerbegünstigung kann bereits dem Grunde nach nicht gewährt werden.
Die Kläger haben mit ihrer in dem Gebäude vorher nicht vorhandenen Eigentumswohnung eine neue Wohneinheit errichtet, welche nach § 10f Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 EStG, der Baumaßnahmen "an einer Eigentumswohnung" voraussetzt, nicht gefördert werden kann. Die völlige Neuerrichtung eines Gebäudes fällt weder unter den Begriff der Instandsetzung noch unter den der Modernisierung. Auch erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen.
Im Streitfall ist diese das Gesetz auslegende Rechtsauffassung, die sich im Regelfall auf ein Gebäude bezieht, sinngemäß auf die neu erstellte Eigentumswohnung zu übertragen, da die Steuerbegünstigung des § 10f Abs. 1 EStG für die Kläger nur über den die Eigentumswohnung beinhaltenden Abs. 5 der Norm eröffnet wird. Denn nach Abs. 1 alleine wäre das Vorhaben der Kläger schon deshalb nicht begünstigt, weil es an einem eigenen Gebäude der Kläger mangelt. Damit kann entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten vorliegend zugunsten der Kläger nicht darauf abgestellt werden, dass das Gebäude als solches und damit auch der umbaute Raum für die klägerische Eigentumswohnung im Wesentlichen schon vor der Baumaßnahme vorhanden war.
Entgegen der Auffassung der Kläger enthält die Bescheinigung der Stadt auch keine das Finanzamt bindende Entscheidung, wonach die steuerrechtliche Förderung nach §§ 10f, 7h EStG zu gewähren ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht darauf, ob auch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB oder solche Maßnahmen i.S.d. Satzes 2 durchgeführt worden sind, die zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen. Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich satzungsmäßige wie auch steuerrechtliche Bedeutung haben, muss der Finanzbehörde ein eigenes Entscheidungsrecht verbleiben.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.