25.11.2011

Beschränkte Steuerpflicht der Überlassung von Rechten

Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz (hier: für ein Recht zum Aufstellen von Automaten) können im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 beschränkt steuerpflichtigen Verwertung eines Lizenzrechts stehen. Sie können als Ausgaben beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 Berücksichtigung finden.

BFH 27.7.2011, I R 32/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine inländische GmbH. Sie zahlte in den Streitjahren1995 bis 1997 Lizenzgebühren an die Vergütungsgläubigerin, einer niederländischen Kapitalgesellschaft (D-B.V.) mit Sitz in den Niederlanden. Zuvor hatte die britische B-Ltd. das Exklusivrecht erworben, bestimmte Arten von Automaten in allen durch die A-AG auf einem bestimmten Gebiet betriebenen Gaststätten aufzustellen und zu betreiben. Die B-Ltd. übertrug mit Vertrag im November 1991 für fünf Jahre die Rechte und Pflichten aus jenem Vertrag auf die Klägerin. Als Gegenleistung sollte die Klägerin an die B-Ltd. jährlich einen Anteil aus dem Münzertrag zahlen, die die Klägerin hatte oder in der Zukunft haben sollte.

Im Dezember 1991 übertrug die B-Ltd. ihre vertraglichen Ansprüche auf die britische C-Ltd. und diese wiederum auf die D-B.V. Nach der zwischen der C-Ltd. und der D-B.V. getroffenen Vereinbarung hatte die D-B.V. an die C-Ltd. für die Übertragung der Rechte aus dem mit der Klägerin bestehenden Vertrag eine Lizenzgebühr, die sie von der Klägerin erhielt, zu zahlen.

Nachdem zunächst Freistellungsbescheinigungen für die Jahre bis 1994 erteilt worden waren, lehnte das Bundesamt für Finanzen die auf der Grundlage des DBA-Niederlande basierende Freistellung vom Steuerabzug gegenüber der D-B.V. ab. Das Finanzamt forderte daraufhin die Klägerin als Vergütungsschuldnerin auf, die Vergütungen im Rahmen von vierteljährlichen Voranmeldungen anzumelden und die Steuer abzuführen. Infolgedessen stritten die Parteien darüber, ob für eine Unterlizenz gezahlte Lizenzgebühren als unmittelbar mit der Rechtsüberlassung zusammenhängende Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Bei der Berechnung der Abzugsteuer war die im Steueranmeldungsverfahren von der Vergütungsgläubigerin offengelegte Abführungsverpflichtung gegenüber ihrer (Unter-) Lizenzgeberin mindernd zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat Rechte in einer inländischen Betriebsstätte -dem Unternehmen der Klägerin - verwertet. Ob diese Verwertung als vermögensverwaltend oder aber als gewerblich angesehen werden konnte, war entgegen der Vorinstanz unberheblich. Schließlich würde sich auch im letzteren Fall nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1997 ändern: Die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1990/1997 genannten Einkunftsarten richtet sich allein nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen.

Zwar hatte das FG hat zu Recht davon abgesehen, die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer um nicht näher spezifizierte Gemeinkosten zu kürzen. Anders verhielt es sich jedoch bei der der Einkünfteerzielung durch die Vergütungsgläubigerin zugrunde liegenden (Unter-)Lizenzvereinbarung und den ihr daraus erwachsenden Abführungsverpflichtungen. Denn ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 unterliegt in den Anmeldungszeiträumen 1995 bis 1997 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 5 u. 6 EStG 1990/§ 50a Abs. 4 S. 3 u. 4 EStG 1997 mit seinen Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden, sind sie bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 S. 5 u. 6 EStG 1990/1997 dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Unionsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender Weise zu reduzieren.

Die in Rede stehenden Lizenzgebühren standen im geltend gemachten Umfang auch in dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zu den daraus erlangten Einnahmen. Die Lizenzaufwendungen und deren unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den daraus generierten Einnahmen hatte die Vergütungsgläubigerin der Klägerin mitgeteilt und durch die Vorlage des (Unter-)Lizenzvertrages, der eine entsprechende Zahlungsverpflichtung vorsieht, in hinlänglicher und nachvollziehbarer Weise dargetan. Der Vergütungsschuldner ist im Abzugsverfahren als bloßer Entrichtungssteuerschuldner nicht gehalten, über eine Plausibilitätskontrolle hinaus weitere Nachforschungen - etwa zu Art und Weise oder zum Zeitpunkt erbrachter Zahlungen, zur Angemessenheit der Höhe der Zahlungen oder zu den Beteiligungsverhältnissen an beteiligten Gesellschaften - anzustellen.

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