Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus Wandelanleihen
Kurzbesprechung
BFH v. 13.7.2021 - I R 6/18
EStG § 20 Abs 1 Nr.7, § 43 Abs 1 S 1 Nr. 2, § 43 Abs 1 S 1 Nr. 7, § 44 Abs 5 S 1, § 49 Abs 1 Nr. 5 Buchst a, § 49 Abs 1 Nr. 5 Buchst c DBuchst aa S 2, § 50d Abs 1 S 2
AO § 19
GG Art 3 Abs 1
Streitig war, ob Zinserträge eines ausländischen Anteilseigners aus Wandelanleihen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind, in den Streitjahren (2012 und 2013) der beschränkten Steuerpflicht unterlagen und damit zu Kapitalertragsteuer führten.
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG haften u.a. der Schuldner der Kapitalerträge und die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht für Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben einer festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile eingeräumt ist (Wandelanleihen), eine entsprechende Verpflichtung des inländischen Schuldners der Kapitalerträge zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer vor (§ 43 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG). Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % des Brutto-Kapitalertrags (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG) und entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Im Streitfall handelte es sich um Wandelanleihen in Form von Teilschuldverschreibungen, die neben einer festen Verzinsung --zumindest auch-- das klassische Element eines jederzeitiges Wandlungsrechts des Gläubigers in Aktien des Schuldners vorsehen. Die Zinsen aus der Wandelanleihe führen zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen.
Da die Steuerpflichtige als Inhaberin der Wandelanleihen nicht in Deutschland ansässig ist, setzt die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer zusätzlich voraus, dass die Zinsen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 EStG gehören. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind bei Zinsen aus Wandelanleihen stark umstritten, wurden vom FG aber zu Recht unter ausschließlicher Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG bejaht.
Das FG war weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die in Haftung genommene Beigeladene ihre Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Eine Haftung entfällt auch nicht wegen § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der gemäß § 52a Abs. 16c Satz 1 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG für Zahlungen nach dem 31.12.2012 gilt. Zwar ist die Verpflichtung zum Steuerabzug grundsätzlich vom Emittenten auf die auszahlende Stelle umgestellt worden. Im Streitfall ergab sich aber aus den Emissionsbedingungen, dass die Beigeladene nicht nur Emittentin, sondern auch Zahlstelle ist (§ 13 der Emissionsbedingungen).
Schließlich können auch der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge und die Berücksichtigung der Festsetzungsfristen (§ 191 Abs. 3 und 5 AO) nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftungsbescheide führen. Das FA hat die Haftungsbescheide jeweils innerhalb von drei Monaten nach den Zinszahlungen und der (unvollständigen) Anmeldung der Kapitalertragsteuer erlassen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 20 Abs 1 Nr.7, § 43 Abs 1 S 1 Nr. 2, § 43 Abs 1 S 1 Nr. 7, § 44 Abs 5 S 1, § 49 Abs 1 Nr. 5 Buchst a, § 49 Abs 1 Nr. 5 Buchst c DBuchst aa S 2, § 50d Abs 1 S 2
AO § 19
GG Art 3 Abs 1
Streitig war, ob Zinserträge eines ausländischen Anteilseigners aus Wandelanleihen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind, in den Streitjahren (2012 und 2013) der beschränkten Steuerpflicht unterlagen und damit zu Kapitalertragsteuer führten.
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG haften u.a. der Schuldner der Kapitalerträge und die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht für Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben einer festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile eingeräumt ist (Wandelanleihen), eine entsprechende Verpflichtung des inländischen Schuldners der Kapitalerträge zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer vor (§ 43 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG). Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % des Brutto-Kapitalertrags (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG) und entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Im Streitfall handelte es sich um Wandelanleihen in Form von Teilschuldverschreibungen, die neben einer festen Verzinsung --zumindest auch-- das klassische Element eines jederzeitiges Wandlungsrechts des Gläubigers in Aktien des Schuldners vorsehen. Die Zinsen aus der Wandelanleihe führen zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen.
Da die Steuerpflichtige als Inhaberin der Wandelanleihen nicht in Deutschland ansässig ist, setzt die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer zusätzlich voraus, dass die Zinsen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 EStG gehören. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind bei Zinsen aus Wandelanleihen stark umstritten, wurden vom FG aber zu Recht unter ausschließlicher Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG bejaht.
Das FG war weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die in Haftung genommene Beigeladene ihre Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Eine Haftung entfällt auch nicht wegen § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der gemäß § 52a Abs. 16c Satz 1 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG für Zahlungen nach dem 31.12.2012 gilt. Zwar ist die Verpflichtung zum Steuerabzug grundsätzlich vom Emittenten auf die auszahlende Stelle umgestellt worden. Im Streitfall ergab sich aber aus den Emissionsbedingungen, dass die Beigeladene nicht nur Emittentin, sondern auch Zahlstelle ist (§ 13 der Emissionsbedingungen).
Schließlich können auch der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge und die Berücksichtigung der Festsetzungsfristen (§ 191 Abs. 3 und 5 AO) nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftungsbescheide führen. Das FA hat die Haftungsbescheide jeweils innerhalb von drei Monaten nach den Zinszahlungen und der (unvollständigen) Anmeldung der Kapitalertragsteuer erlassen.