21.01.2022

Beschwerde gegen Nichteinleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens

Gegen die nach § 24 FamFG getroffene Entscheidung des Familiengerichts, ein Verfahren auf Abänderung einer Umgangsentscheidung nicht einzuleiten, ist die Beschwerde zulässig, soweit ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt sein könnte. Soweit der eine Abänderung begehrende Umgangsberechtigte keine neuen Tatsachen vorbringt oder solche auch sonst nicht bekannt sind, die zu einer anderen Einschätzung über sein behauptetes Umgangsrecht führen könnten, ist schon die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 166 Abs. 1 FamFG abzulehnen und es kann von weiteren Ermittlungen abgesehen werden.

OLG Frankfurt a.M. v. 30.12.2021 - 6 UF 237/21
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer begehrte Umgang mit dem 11 Jahre alten X, der mit seiner jüngeren Schwester Y im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter gelebt hat. Der leibliche Vater ist unbekannt. Die Kindesmutter wird seit Oktober 2016 vom Jugendamt begleitet und unterstützt. Mit ihrer Zustimmung lebt X derzeit in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Der Beschwerdeführer kennt die Kindesmutter und ihre Familie seit deren Kindheit. Er hatte seit der Geburt des betroffenen Kindes regelmäßig Kontakt zu diesem und sieht sich in der Vaterrolle. Bis zu einem endgültigen Zerwürfnis mit der Kindesmutter im April 2020 verbrachte X im Durchschnitt zwei Wochenenden im Monat beim Beschwerdeführer. Die Kindesmutter nahm auch immer wieder seine Unterstützung in Anspruch. Seit April 2020 lehnt sie einen Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und X ab, weil er nach ihrer Auffassung ihre Erziehung unterlaufen habe.

Im Mai 2020 hatte der Beschwerdeführer beim AG den Umgang mit X beantragt. Diese wies den Antrag am 1.10.2020 zurück, weil der Umgang mit dem Antragsteller nicht dem Wohl des Kindes diene. Die immer wiederkehrenden Konflikte des Antragstellers mit der den Umgang ablehnenden Kindesmutter würden X belasten. Das OLG hat die Beschwerde gegen den Beschluss zurückgewiesen.

Am 23.11.2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das AG und beantragte Umgang mit dem Kind. X wolle seinen Papa sehen und dürfe nicht in dem Glauben gelassen werden, der Papa habe etwas Böses oder Verbotenes mit ihm gemacht. Er gehe davon aus, das Gericht habe sich durch die Lügen des Jugendamtes gegen einen Umgang entschieden.

Das AG hat die Einleitung eines Umgangsverfahrens abgelehnt, weil das Verfahren nach § 1685 BGB von Amts wegen geführt werde und kein Anlass bestehe, ein neues Umgangsverfahren einzuleiten. An der Sachlage und deren Beurteilung habe sich seit dem letzten Umgangsverfahren nichts geändert. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Eine beschwerdefähige Entscheidung liegt gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig zwar nur vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, was vorliegend mangels Sachentscheidung nicht der Fall ist. Auch stellt eine Mitteilung des AG gem. § 24 Abs. 2 FamFG, ein Verfahren nicht einzuleiten, regelmäßig keine rechtmittelfähige Entscheidung dar. Wird jedoch durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, kommt eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung in Betracht. Durch die Ablehnung der Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens ist der Beschwerdeführer vorliegend in seinem behaupteten subjektiven Recht aus § 1685 Abs. 2 BGB auf Umgang mit X betroffen. Hieraus ergibt sich auch seine gem. § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens mit dem Ziel der Abänderung der vorangegangenen Umgangsentscheidung gemäß §§ 166 FamFG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Bei einem Umgangsverfahren nach § 1685 BGB handelt es sich wie bei dem Verfahren nach § 1684 BGB um ein Amtsverfahren. Dies gilt auch dann, wenn der Umgangsberechtigte die Abänderung einer Entscheidung zum Kindesumgang nach Maßgabe von §§ 166 Abs. 1, 1696 Abs. 1 BGB begehrt, so dass der "Antrag" des Beschwerdeführers lediglich als Anregung zur Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens i.S.d. § 24 FamFG anzusehen ist.

Die Abänderung von Entscheidungen, die den Umgang ablehnen, richtet sich ebenfalls nach § 1696 BGB. Nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder mit seiner Anregung beim AG noch im Beschwerdeverfahren Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass aus triftigen Gründen des Kindeswohls eine Abänderung des Beschlusses vom 1.10.2020 geboten ist. Der Senat hält auch mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG nicht für angezeigt.

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