Bestechungszahlungen für Promotionsannahme nicht steuerlich absetzbar
FG Köln 18.11.2011, 10 V 2432/11Eine GmbH stellte gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern her. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere "Gebühr" für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab.
Nachdem der antragstellende Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken vor dem LG in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht mehr als Betriebsausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 € nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Antragsteller der GmbH hierfür in Anspruch. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und gleichzeitigem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Vorliegend wies das FG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ab.
Die Gründe:
Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Antragstellers als Steuerhinterzieher.
Gem. § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme ist mithin zunächst die Feststellung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. Soweit vorliegend in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH die Zahlungen an C gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen worden sind, begegnet dies keinen Bedenken. Dass die Zahlungen an Professor C Vorteilszuwendungen waren, die eine rechtswidrige Handlung darstellten, ergibt sich aus dem Strafurteil des LG und wird dem Grunde nach vom Antragsteller auch nicht bestritten.
Der Vorsatz der Steuerhinterziehung erfordert, dass der Täter den angegriffenen bestehenden Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt und dass er ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will. Im Streitfall bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Antragsteller stets bewusst war, dass die Zahlungen an C unrechtmäßige Vermögenszuwendungen waren. In Anlehnung an die Ausführungen des LG ergibt sich dies bereits aus den Umständen, unter denen die Zahlungen zwischen der GmbH und C abgewickelt wurden.
Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass dem Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH bekannt gewesen sein muss, welche steuerlichen Folgen an Aufwendungen für von der Rechtsordnung missbilligte Vorteilsgewährungen geknüpft sind. Es bestehen insoweit keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antragsteller jedenfalls in einer laienhaften Parallelwertung annehmen musste, dass entsprechende Aufwendungen nicht steuerlich mindernd berücksichtigt werden dürfen. Insoweit war von einem vorsätzlichen Verhalten bei Geltendmachung der entsprechenden Zahlungen als Betriebsausgaben der GmbH auszugehen.
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