Besteuerung der durch eine Versicherungsgesellschaft erstatteten auf eine Abfindungszahlung entfallenden Einkommensteuer
FG Baden-Württemberg 20.11.2017, 10 K 3494/15Der selbständig tätige Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Er und die Versicherungsgesellschaft vereinbarten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger die Abfindung 2011 i.H.v. 300.000 € "netto" aus. Netto bedeutete, dass die Abfindung den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer i.H.v. rd. 125.000 € aus.
Diesen Betrag besteuerte das Finanzamt. Nach Ansicht des Klägers ist die ihm zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach der Nettomethode berechnet worden. Die spätere Erstattung der Einkommensteuer stelle einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar. Betroffen sei die private Vermögensebene. Steuern seien Kosten der privaten Lebensführung. Ansonsten komme es zu einer "Endlosbesteuerung". Jede Erstattung löse ihrerseits eine steuerpflichtige Erstattung aus.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die von der Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) ist steuerpflichtig.
Die Versicherungsgesellschaft hat nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten hat. Infolge des Unfalls hatte dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung. Der Schädiger hat ihm den Nettoverdienstausfall zzgl. der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfüllt die Versicherungsgesellschaft den aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch. Die Übernahme der steuerlichen Last stellt keine gesondert zu beurteilende Schadensposition dar. Sie tritt an die Stelle weggefallener Einnahmen und ist unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses.
Erfolgt die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheidet eine ermäßigte Besteuerung aus. Die Besteuerung entspricht der steuerlichen Behandlung einer sog. Bruttoabfindungsvereinbarung. Bei einer solchen wird der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte. Bei einer Bruttolohnvereinbarung ist der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer wird nicht herausgerechnet und erhöht die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten. Daher ist die erstattete Steuer zu besteuern.