Besteuerung von Sportwetten
Kurzbesprechung
BFH v. 7.9.2021 - IX R 30/18
RennwLottG § 10 Abs 1, § 11, § 17 Abs 1 S 3, § 17 Abs 2 S 2, § 19 Abs 2, § 20 Abs 2 Nr. 3, § 20 Abs 2 Nr. 5, § 20 Abs 2 Nr. 7, § 21, § 25 Abs 1
RennwLottGABest § 37 Abs 1 S 1, § 37 Abs 1 S 2, § 37 Abs 1 S 3
RennwLottG 2021 § 17 Abs 1 S 1, § 18,
BGB § 763
Streitig war die Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschn. I des RennwLottG besteuert werden, unter den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 RennwLottG näher bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Sportwettensteuer "5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes". Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest sind bei der Berechnung der Lotteriesteuer und der Sportwettensteuer alle für den Erwerb eines Wettscheins an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 RennwLottGABest "gehört auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer" zur Bemessungsgrundlage. Daran gemessen hatte das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG der gesamte vom Spieler gezahlte Betrag ist.
Umfasst dieser Betrag die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer (ohne gesonderten Ausweis), ist sie nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen; ist die Sportwettensteuer gesondert ausgewiesen, muss die Bemessungsgrundlage um die Sportwettensteuer erhöht werden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung und aus den bindenden Bestimmungen in § 37 RennwLottGABest. Dafür sprechen weiter der Vergleich mit anderen Regelungen im RennwLottG und die Gesetzeshistorie. Auch aus der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Neufassung des RennwLottG ergibt sich nichts anderes. Das Auslegungsergebnis ist auch nicht systemfremd. Insbesondere widerspricht es nicht dem Wesen einer Verkehrsteuer.
Bereits der Wortlaut des Gesetzes (§ 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG) spricht dafür, dass Bemessungsgrundlage der gesamte vom Spieler gezahlte Betrag ist und die Sportwettensteuer nicht herauszurechnen bzw. beim gesondertem Ausweis in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Den Feststellungen des FG ließ sich im Streitfall nicht entnehmen, dass die Steuerpflichtige bei der Berechnung der Wettquoten und Wettgewinne nach außen erkennbar zwischen Wetteinsatz und Sportwettensteuer unterschieden hatte. Selbst wenn die Steuerpflichtige Wetteinsatz und Sportwettensteuer aber gesondert ausgewiesen und damit die Sportwettensteuer auf die Spieler weiterbelastet hätte, führte dies unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG zu keinem anderen Ergebnis Dieses Ergebnis folgt auch aus § 37 Abs. 1 Satz 2 RennwLottGABest, nach dessen Bestimmungen --anders als bei der Berechnung der Lotteriesteuer nach § 37 Abs. 1 Satz 3 RennwLottGABest-- auch der dem Spieler in Rechnung gestellte Betrag der Steuer zur Bemessungsgrundlage gehört.
Entsprechendes ergibt auch ein Vergleich der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG mit den übrigen Vorschriften des RennwLottG zur Bemessung des Steuersatzes, auch wenn diese vom Wortlaut her andere Formulierungen verwenden.
Das Auslegungsergebnis lässt sich auch aus der Gesetzeshistorie des RennwLottG begründen.
Bestätigt wird das Auslegungsergebnis schließlich auch (im Umkehrschluss) aus der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Neufassung des RennwLottG. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Sportwettensteuer eine Verkehrsteuer ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
RennwLottG § 10 Abs 1, § 11, § 17 Abs 1 S 3, § 17 Abs 2 S 2, § 19 Abs 2, § 20 Abs 2 Nr. 3, § 20 Abs 2 Nr. 5, § 20 Abs 2 Nr. 7, § 21, § 25 Abs 1
RennwLottGABest § 37 Abs 1 S 1, § 37 Abs 1 S 2, § 37 Abs 1 S 3
RennwLottG 2021 § 17 Abs 1 S 1, § 18,
BGB § 763
Streitig war die Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschn. I des RennwLottG besteuert werden, unter den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 RennwLottG näher bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Sportwettensteuer "5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes". Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest sind bei der Berechnung der Lotteriesteuer und der Sportwettensteuer alle für den Erwerb eines Wettscheins an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 RennwLottGABest "gehört auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer" zur Bemessungsgrundlage. Daran gemessen hatte das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG der gesamte vom Spieler gezahlte Betrag ist.
Umfasst dieser Betrag die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer (ohne gesonderten Ausweis), ist sie nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen; ist die Sportwettensteuer gesondert ausgewiesen, muss die Bemessungsgrundlage um die Sportwettensteuer erhöht werden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung und aus den bindenden Bestimmungen in § 37 RennwLottGABest. Dafür sprechen weiter der Vergleich mit anderen Regelungen im RennwLottG und die Gesetzeshistorie. Auch aus der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Neufassung des RennwLottG ergibt sich nichts anderes. Das Auslegungsergebnis ist auch nicht systemfremd. Insbesondere widerspricht es nicht dem Wesen einer Verkehrsteuer.
Bereits der Wortlaut des Gesetzes (§ 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG) spricht dafür, dass Bemessungsgrundlage der gesamte vom Spieler gezahlte Betrag ist und die Sportwettensteuer nicht herauszurechnen bzw. beim gesondertem Ausweis in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Den Feststellungen des FG ließ sich im Streitfall nicht entnehmen, dass die Steuerpflichtige bei der Berechnung der Wettquoten und Wettgewinne nach außen erkennbar zwischen Wetteinsatz und Sportwettensteuer unterschieden hatte. Selbst wenn die Steuerpflichtige Wetteinsatz und Sportwettensteuer aber gesondert ausgewiesen und damit die Sportwettensteuer auf die Spieler weiterbelastet hätte, führte dies unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG zu keinem anderen Ergebnis Dieses Ergebnis folgt auch aus § 37 Abs. 1 Satz 2 RennwLottGABest, nach dessen Bestimmungen --anders als bei der Berechnung der Lotteriesteuer nach § 37 Abs. 1 Satz 3 RennwLottGABest-- auch der dem Spieler in Rechnung gestellte Betrag der Steuer zur Bemessungsgrundlage gehört.
Entsprechendes ergibt auch ein Vergleich der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG mit den übrigen Vorschriften des RennwLottG zur Bemessung des Steuersatzes, auch wenn diese vom Wortlaut her andere Formulierungen verwenden.
Das Auslegungsergebnis lässt sich auch aus der Gesetzeshistorie des RennwLottG begründen.
Bestätigt wird das Auslegungsergebnis schließlich auch (im Umkehrschluss) aus der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Neufassung des RennwLottG. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Sportwettensteuer eine Verkehrsteuer ist.