Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer
BFH v. 7.5.2019 - VIII R 31/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Streitig ist jeweils die Besteuerung von Stückzinsen aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 angeschafften Kapitalforderungen.
+++ VIII R 31/15 +++
Die klagende GbR erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Im Streitjahr (2009) vereinnahmte sie bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie vor dem 1.1.2009 erworben hatte, offen ausgewiesene Stückzinsen i.H.v. rd. 9.000 €. Das Finanzamt stellte Kapitalerträge i.H.v. rd. 10.000 € fest, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. Darin enthalten waren die von der Klägerin erzielten Stückzinsen. Im Änderungsbescheid wies das Finanzamt die Stückzinsen i.H.v. rd. 9.000 € als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG aus.
+++ VIII R 22/15 +++
Die klagenden Eheleute wurden im Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger veräußerte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm im Streitjahr offen ausgewiesene Stückzinsen i.H.v. rd. 16.000 € zu. Kapitalertragsteuer wurde bei dem Verkauf nicht einbehalten. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 unterwarf das Finanzamt die Stückzinsen und weitere Kapitalerträge dem Abgeltungssteuersatz gem. § 32d Abs. 1 EStG.
Das FG wies die Klagen ab. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde.
Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Im Verfahren VIII R 31/15 hat die Klägerin zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Stückzinsen seien aufgrund der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 1 EStG i.d.F. JStG 2009 vom 19.12.2008 nicht steuerbar - die erst durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 eingeführte Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG, nach der Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung.
Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG einzuordnen. Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das JStG 2010 hat lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt. Die Stückzinsen waren bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2008 und auch ohne die Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG i.d.F. JStG 2010 nach Einführung der Abgeltungsteuer und damit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 steuerpflichtige Kapitaleinkünfte.
Im Hinblick auf das Verfahren VIII R 22/15, in dem die Steuerpflicht von Stückzinsen im Streitjahr 2010 streitig war, die vor der Einführung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010 vereinnahmt worden waren, ist festzuhalten, dass in der Neuregelung für diesen Veranlagungszeitraum ebenfalls keine verfassungswirkende rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße Vorschrift zu sehen ist, die die bestehende Rechtslage klarstellt.
Linkhinweis:
BFH PM Nr. 57 vom 12.9.2019
Streitig ist jeweils die Besteuerung von Stückzinsen aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 angeschafften Kapitalforderungen.
+++ VIII R 31/15 +++
Die klagende GbR erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Im Streitjahr (2009) vereinnahmte sie bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie vor dem 1.1.2009 erworben hatte, offen ausgewiesene Stückzinsen i.H.v. rd. 9.000 €. Das Finanzamt stellte Kapitalerträge i.H.v. rd. 10.000 € fest, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. Darin enthalten waren die von der Klägerin erzielten Stückzinsen. Im Änderungsbescheid wies das Finanzamt die Stückzinsen i.H.v. rd. 9.000 € als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG aus.
+++ VIII R 22/15 +++
Die klagenden Eheleute wurden im Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger veräußerte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm im Streitjahr offen ausgewiesene Stückzinsen i.H.v. rd. 16.000 € zu. Kapitalertragsteuer wurde bei dem Verkauf nicht einbehalten. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 unterwarf das Finanzamt die Stückzinsen und weitere Kapitalerträge dem Abgeltungssteuersatz gem. § 32d Abs. 1 EStG.
Das FG wies die Klagen ab. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde.
Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Im Verfahren VIII R 31/15 hat die Klägerin zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Stückzinsen seien aufgrund der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 1 EStG i.d.F. JStG 2009 vom 19.12.2008 nicht steuerbar - die erst durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 eingeführte Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG, nach der Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung.
Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG einzuordnen. Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das JStG 2010 hat lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt. Die Stückzinsen waren bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2008 und auch ohne die Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbs. 2 EStG i.d.F. JStG 2010 nach Einführung der Abgeltungsteuer und damit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 steuerpflichtige Kapitaleinkünfte.
Im Hinblick auf das Verfahren VIII R 22/15, in dem die Steuerpflicht von Stückzinsen im Streitjahr 2010 streitig war, die vor der Einführung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010 vereinnahmt worden waren, ist festzuhalten, dass in der Neuregelung für diesen Veranlagungszeitraum ebenfalls keine verfassungswirkende rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße Vorschrift zu sehen ist, die die bestehende Rechtslage klarstellt.
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