Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 6.3.2024 - III C 3 - S 7327/21/10004 :002, DOK 2024/0053891
UStG §§ 16, 18
Hintergrund der Aktualisierung ist die mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) eingeführte Regelung, wonach seit dem 1.7.2021 sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer erbringen, auch von den besonderen Besteuerungsverfahren - im Inland nach §§ 18i oder 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren) - Gebrauch machen können.
Diese aktualisierten Erlassregelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1.4.2024 bewirkt werden.
Die Vordruckmuster USt 1 TU und USt 1 TV, die zuletzt mit BMF-Schreiben vom 5.11.2019 - III C 3 - S 7532/18/10001 - (BStBl I 2019, 1041) neu bekanntgegeben wurden, treten mit Wirkung zum 1.4.2024 außer Kraft.
BMF online
UStG §§ 16, 18
Hintergrund der Aktualisierung ist die mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) eingeführte Regelung, wonach seit dem 1.7.2021 sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer erbringen, auch von den besonderen Besteuerungsverfahren - im Inland nach §§ 18i oder 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren) - Gebrauch machen können.
Diese aktualisierten Erlassregelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1.4.2024 bewirkt werden.
Die Vordruckmuster USt 1 TU und USt 1 TV, die zuletzt mit BMF-Schreiben vom 5.11.2019 - III C 3 - S 7532/18/10001 - (BStBl I 2019, 1041) neu bekanntgegeben wurden, treten mit Wirkung zum 1.4.2024 außer Kraft.