20.01.2017

Bestimmung der Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen innerhalb eines Konzernverbundes nach der Kostenaufstellungsmethode

Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode geeignet. Die für die Ermittlung von Fremdvergleichspreisen anerkannten Standardmethoden - die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode - sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar.

FG Münster 7.12.2016, 13 K 4037/13 K,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die an verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt ist. Ihre Anteile werden von einer in den Niederlanden ansässigen Holdinggesellschaft gehalten. Diese hält auch sämtliche Anteile an einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft innerhalb des Konzerns fungiert. Dementsprechend erhielt die Klägerin von dieser Schwestergesellschaft verschiedene Darlehen und zahlte hierfür Zinsen.

Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung zu der Erkenntnis, dass die Zinsen überhöht seien und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Da die Klägerin entgegen ihren Mitwirkungspflichten die Refinanzierungskosten ihrer Schwestergesellschaft nicht im Einzelnen nachgewiesen habe, seien die angemessenen Zinsen zu schätzen. Hierzu wendete das Finanzamt die Kostenaufschlagsmethode an, wobei es die Refinanzierungskosten sowie die Eigenkapitalquote der Schwestergesellschaft zu Grunde legte. Diese Werte wurden dem Konzernreporting entnommen.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass für die Frage der Fremdüblichkeit vorrangig die Preisvergleichsmethode im Wege eines externen Preisvergleichs anzuwenden sei. Die einzelnen Verträge seien dabei im Hinblick auf ihre Konditionen und insbesondere auf die Kreditwürdigkeit der Klägerin zu untersuchen. Danach seien die gezahlten Zinsen marktüblich.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die vom Finanzamt zugerechneten vGA waren dem Grunde nach rechtmäßig, jedoch überhöht. Die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise - nämlich Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode - stehen gleichrangig nebeneinander. Vorliegend erscheint die vom Finanzamt angewendete Kostenaufschlagsmethode am besten geeignet, die Höhe der fremdüblichen Zinsen zu bestimmen.

Die Preisvergleichsmethode ist dagegen nicht anwendbar. Ein interner Preisvergleich mit solchen Darlehen, die die Klägerin bei Banken aufgenommen hat, ist nicht möglich, weil hierfür die Muttergesellschaft gebürgt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber auch ein externer Preisvergleich nicht möglich, weil die Schwestergesellschaft als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft, die nicht am Markt auftritt, nicht mit externen Darlehensgebern vergleichbar ist. Außerdem kann die Bonität der Klägerin nicht individuell, sondern nur für den Konzern insgesamt beurteilt werden. Auch für die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode fehlt es hier an einem Vergleich zu einem unabhängigen Abnehmer der Leistungen.

Nach der Kostenaufschlagsmethode erscheinen die Schätzungen des Finanzamts allerdings als deutlich überhöht. Die Klägerin hat zwar ihre erhöhten Mitwirkungspflichten teilweise verletzt. Die Kosten der Schwestergesellschaft sind auch im ersten Schritt nach dem Verhältnis ihrer eigenen Zinsaufwendungen zu ihren Zinseinnahmen zu berechnen. Hierfür sind jedoch die Werte aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Schwestergesellschaft anzusetzen. Im zweiten Schritt sind die Kosten des Eigenkapitals zu schätzen. Hierzu sind die Eigenkapitalquote als Differenz zwischen 100 % und der Fremdkapitalquote zu berechnen und für die übliche Verzinsung einen wiederum geschätzten Faktor von 150 % anzusetzen, da Fremdkapital stets höher zu verzinsen ist als Eigenkapital. Schließlich sind die Selbstkosten zzgl. eines Gewinnzuschlags hinzuzurechnen.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 16.1.2017
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