11.06.2021

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG

Mit BMF-Schreiben v. 9.6.2021 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.6.2021 - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, DOK 2021/0661491

UStG § 3a Abs. 3 Nr. 5

Der EuGH hat mit Urteil v. 13. 3. 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Hierzu wurde im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nach Abschnitt 3a.7 ein neuer Abschnitt 3a.7a eingefügt. Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen.
BMF online
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