Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 19.8.2021 - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, DOK 2021/0918494
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
UStG § 3a Abs. 3 Nr. 5
Mit BMF-Schreiben v. 9. 6 2021 - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, DOK 2021/0661491 wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG insbesondere aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) angepasst.
Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt:
Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.
Klarstellend weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 Umsatzsteuer - Anwendungserlass dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
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UStG § 3a Abs. 3 Nr. 5
Mit BMF-Schreiben v. 9. 6 2021 - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002, DOK 2021/0661491 wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG insbesondere aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) angepasst.
Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt:
Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.
Klarstellend weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 Umsatzsteuer - Anwendungserlass dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.