05.10.2011

Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers liegt auch im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums.

FG Rheinland-Pfalz 12.9.2011, 5 K 2011/10
Der Sachverhalt:
Der in Rheinland-Pfalz ansässige Kläger ist leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat ein "Besuchswochenende" statt, weswegen der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen von rd. 8.700 € als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern Kosten von rd. 3.600 € im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen - wie im Streitfall - die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 (L 1 SO 133/10 B ER) hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Es sind vorliegend keine steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen gegeben.

Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich - z.B. der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld - berücksichtigt werden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers liegt auch im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetzt, muss solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen.

Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, kann eine Ungleichbehandlung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Harz-IV Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das LSG Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden worden ist. Denn dieses Verfahren betraf einen nicht vergleichbareren Sachverhalt.

Demgegenüber hat bereits der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht geltend machen können, nicht in ihren Grundrechten verletzt werden, u.a., weil der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Im Übrigen hat das BVerfG die zu dieser Frage erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe, was die Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde belegt.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 5.10.2011
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