26.01.2012

Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung ist als Wirtschaftsgut zu bilanzieren

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der in eine Instandhaltungsrückstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt, muss seine Beteiligung an der Rückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren. Dabei ist Beteiligung an der Rückstellung mit den Anschaffungskosten anzusetzen, sofern nicht der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

BFH 5.10.2011, I R 94/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie war in den Streitjahren 2000 bis 2002 Eigentümerin mehrerer Eigentumswohnungen. Die dazu gehörenden Wohnungseigentümergemeinschaften bildeten in den Streitjahren Instandhaltungsrückstellungen i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG. Auf die Klägerin entfielen darauf zum jeweiligen Jahresende fünf- bis sechsstellige Beträge. Sie behandelte ihre Einzahlungen in die Instandhaltungsrückstellungen als Betriebsausgaben.

Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht und erließ - nach zuvor abweichender Handhabung - für die Streitjahre Steuerbescheide, in denen für 2000 der gesamte Rückstellungsbetrag sowie für 2001 und 2002 die jeweiligen Mehrbeträge nicht als den Gewinn der Klägerin mindernd berücksichtigt wurden.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die in den Streitjahren erfolgten Zuführungen zu den Instandhaltungsrückstellungen zu Recht nicht als gewinnmindernd berücksichtigt.

Die Beteiligungen der Klägerin an den Instandhaltungsrückstellungen waren Wirtschaftsgüter, die in den Bilanzen der Streitjahre mit den von der Klägerin eingezahlten und noch nicht verbrauchten Beträgen aktiviert werden mussten. Nach BFH-Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Die Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG erfüllt diese Voraussetzungen. Denn zum einen vermittelt sie einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung.

Allerdings muss die Beteiligung an der Rückstellung in der Steuerbilanz eines betrieblich beteiligten Wohnungseigentümers aktiviert werden. Dabei ist sie mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG), sofern nicht der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Die Anschaffungskosten entsprechen im Streitfall den von der Klägerin geleisteten Einzahlungen, und Anhaltspunkte für ein Absinken des Teilwerts waren weder vom FG festgestellt noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Für die von der Klägerin geforderte Bewertung mit einem abgezinsten Betrag der Einzahlungen war kein Grund ersichtlich.

Zwar entstanden die Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung von Aufwendungen erst in zukünftigen Zeitpunkten. Jedoch wurde dieser zeitliche Faktor dadurch kompensiert, dass die Instandhaltungsrückstellungen verzinslich anzulegen waren. Infolgedessen hatte das FG hat auch zu Recht angenommen, dass der durch die Einzahlungen erwachsene Aufwand durch den Ansatz eines gleichwertigen Wirtschaftsguts kompensiert wurde, soweit die Instandhaltungsrückstellungen nicht bis zum jeweiligen Bilanzstichtag verbraucht wurden. Das schloss hier die Annahme aus, dass die nicht verbrauchten Beträge die Gewinne der Klägerin minderten.

Linkhinweis:

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