Betrieb von Photovoltaikanlagen kann günstige gewerbesteuerliche Besteuerung von Wohnungsbauunternehmen hindern
FG Berlin-Brandenburg 13.12.2011, 6 K 6181/08Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Die dortigen Gebäude vermietete sie an Gewerbetreibende. Auf den Dächern ließ die Klägerin zwei Photovoltaikanlagen installieren. Der mit den Photovoltaikanlagen produzierte Strom wurde nicht für den Betrieb der Gebäude genutzt, sondern gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Betrieb der Photovoltaikanlagen keine mit der Vermietungstätigkeit unmittelbar zusammenhängende Nebentätigkeit sei. Es liege eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter vor. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG sei deshalb nicht zu gewähren. Das Finanzamt erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie geltend macht, dass die Photovoltaikanlagen nicht zu gewerblichen Einkünften führen würden, da der erzeugte Strom nur an einen Netzbetreiber geliefert werde. Es fehle damit an der notwendigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zudem handele es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der Vermietung. Im Jahr 2004 habe die Einspeisevergütung weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen ausgemacht
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zu Recht nicht gewährt.
Kapitalgesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, werden gewerbesteuerrechtlich besser gestellt als Kapitalgesellschaften, die daneben einer originär gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Durch die entsprechende Regelung sollen Wohnungsbauunternehmen und ähnliche Unternehmen, die allein wegen ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft, nicht aber aufgrund ihrer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, die ebenfalls nur Grundstücksverwaltung betreiben.
Die Begünstigung wird dann nicht gewährt, wenn die Kapitalgesellschaft neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und der Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude noch anderen Tätigkeiten nachgeht, die nicht zwingend mit der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes zusammenhängen. Eine solche schädliche Tätigkeit ist auch dann gegeben, wenn das Unternehmen auf den Dächern seiner Gebäude Photovoltaikanlagen installiert und den auf diese Weise produzierten Strom gegen eine Vergütung in das allgemeine Stromnetz einspeist.
Dabei handelt es sich um eine von der Grundstücksnutzung und -verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit. Nicht maßgeblich war im Streitfall, dass die Klägerin nur einen Abnehmer für den Strom hatte und dass die Einnahmen nur zu 5 Prozent aus der Stromeinspeisung stammten. Ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Klägerin den durch die Photovoltaikanlagen produzierten Strom ausschließlich für den eigenen Grundbesitz genutzt hätte, war vorliegend nicht zu entscheiden.