11.11.2021

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG

Mir BMF-Schreiben v. 5.11.2021 hat die Finanzverwaltung zur Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung bei Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nichtabziehbaren Schuldzinsen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.11.2021 - IV C 6 - S 2144/19/10003 :008, DOK 2021/0931514

§ 4 Abs. 4a EStG

Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht aus. Danach bleibt die nach § 4 Absatz 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen als außerbilanzielle Korrektur auch bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz.

Daraus folgt, dass auch die von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bildende Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht mindert und damit die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen erhöht. Die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung und die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen beeinflussen sich daher gegenseitig.

Das BMF hat nunmehr angeordnet, dass Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden ist.
BMF online
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