Betriebsaufspaltung: Zur personellen Verflechtung aufgrund einer Beherrschungsidentität
Schleswig-Holsteinisches FG 25.8.2011, 5 K 38/08Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen der Klägerin, einer aus Eltern und ihren beiden Kindern bestehenden, im Wesentlichen Immobilienvermögen verwaltenden GbR, und der X-GmbH im Streitjahr (1999) eine Betriebsaufspaltung mit der Folge bestand, dass sämtliche gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind. Die Klägerin hatte der X-GmbH, deren alleinige Gesellschafter der Vater und eines der Kinder waren, eigens hierfür hergerichtete Räumlichkeiten in einer ihrer vermieteten Immobilien zum Betrieb einer Spielhalle vermietet.
Das Finanzamt nahm nach einer Betriebsprüfung an, dass zwischen der Klägerin und der X-GmbH eine Betriebsaufspaltung bestehe. Eine personelle Verflechtung sei deshalb gegeben, da der Vater einerseits beherrschender Gesellschafter der X-GmbH sei und zum anderen aufgrund der besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages in der Lage sei, die GbR durch Gesellschafterbeschlüsse so zu lenken, wie er es für richtig halte.
Darüber hinaus habe die aus dem Vater und dem Kind bestehende Personengruppe sowohl bei der Klägerin mit 52 Prozent als auch bei der X-GmbH mit 100 Prozent die beherrschende Stellung. Die Betriebsaufspaltung habe zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der GbR als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien. Die gewerblichen Einkünfte aus der Spielhalle infizierten daher die übrigen Einkünfte. Das Finanzamt stellte entsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr i.H.v. rd. 218.000 DM fest.
Das FG wies die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid gerichtete Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin wird beim BFH unter dem Az. IV R 54/11 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die aus der Vermietung der Immobilien erzielten Einkünfte als gewerbliche Einkünfte eingeordnet und die Einkünfte mit rd. 218.000 DM festgestellt. Richtigerweise hat es für das Streitjahr 1999 eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin als Besitzunternehmen und der X-GmbH als Betriebsunternehmen mit der Folge der Erzielung gewerblicher Einkünfte bei der Vermietung der Räumlichkeiten an die X-GmbH angenommen.
Lediglich bei einem "äußerst geringen Anteil" von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft entfällt nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. In Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung des BFH war der Senat - ebenso wie vor ihm schon das FG Münster (Urteil vom 19.6.2008, 8 K 4272/06 G) - der Auffassung, dass bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 Prozent kein "äußerst geringer Anteil" mehr anzunehmen ist.
Dies führt vorliegend dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 Prozent an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet)Einkünfte der (vermögensverwaltenden) Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind. Der zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht, dass der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG eine absolute Geringfügigkeitsgrenze bilde, unterhalb derer gewerbliche Einkünfte nicht die Infizierungswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen könnten, war im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und unter Berücksichtung des mit der Freibetragsregelung im GewStG verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht zu folgen.
Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein veröffentlicht.
Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.