Betriebsübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch führt grundsätzlich nicht zur Betriebsübertragung im Ganzen
FG Münster v. 20.9.2019 - 11 K 4132/15 E,G
Der Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers übertrug einen von ihr geführten Freizeitpark zum 31.12.1995 an den Kläger, behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch zurück. Ab dem 1.1.1996 führte sie dementsprechend den Betrieb fort. Steuerliche Folgerungen zogen die Vertragsparteien aus dieser Übertragung nicht. Zum 31.12.2002 verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht. Der Kläger führte ab 2003 die Buchwerte fort. Im Betriebsvermögen der Mutter waren ursprünglich Forderungen gegen eine GmbH enthalten, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Diese hatte die Mutter im Jahr 1999 gewinnmindernd abgeschrieben.
Nachdem die GmbH im Jahr 2004 wieder ein positives Kapital ausgewiesen hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Forderungen in den Streitjahren 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass diese bereits durch seine Mutter zum 31.12.2002 hätte erfolgen müssen.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. X R 35/19 geführt.
Die Gründe:
Eine Wertaufholung ist nicht vorzunehmen, da die Forderungen zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen des Klägers geworden sind.
Zum 1.1.1996 lagen die Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung im Ganzen nach der damals geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht vor. Vielmehr sind die Einzelwirtschaftsgüter und damit auch die Forderungen unentgeltlich in das Privatvermögen des Klägers überführt worden. Die Mutter hat zwar zu diesem Zeitpunkt ihren Gewerbebetrieb auf den Kläger übertragen, denn allein durch die Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs ist sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebs geblieben. Hierzu hätte es Vereinbarungen dahingehend bedurft, dass sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die vorliegend insbesondere aus Grundstücken bestanden, auf eigene Rechnung hätte veräußern oder belasten dürfen.
Da die Mutter allerdings den Gewerbebetrieb fortgeführt hat, bestand die Möglichkeit einer Buchwertfortführung nicht. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Soweit für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben etwas anderes gilt, ist dies auf Gewerbebetriebe wegen der bereichsspezifischen Besonderheiten für die Landwirtschaft nicht übertragbar.
Zum 1.1.2003 sind die Forderungen nicht in das Betriebsvermögen des Klägers übergegangen. Sie sind bei ihm kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie nicht geeignet waren, die betriebliche Betätigung unmittelbar und entscheidend zu fördern. Trotz Ausweises in der Eröffnungsbilanz sind sie auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, da dieser Ausweis lediglich auf der rechtsirrigen Annahme des Klägers beruhte, dass die Voraussetzungen einer Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG vorgelegen hätten. Soweit die Forderungen ab 1996 entstanden sind, waren sie auch ab 2003 noch der Mutter zuzurechnen, denn der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht stellt lediglich einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene dar und begründet keinen Übertragungsvorgang hinsichtlich dieser Forderungen.
FG Münster NL vom 15.1.2020
Die Mutter des Klägers übertrug einen von ihr geführten Freizeitpark zum 31.12.1995 an den Kläger, behielt sich aber einen lebenslänglichen Nießbrauch zurück. Ab dem 1.1.1996 führte sie dementsprechend den Betrieb fort. Steuerliche Folgerungen zogen die Vertragsparteien aus dieser Übertragung nicht. Zum 31.12.2002 verzichtete die Mutter auf ihr Nießbrauchsrecht. Der Kläger führte ab 2003 die Buchwerte fort. Im Betriebsvermögen der Mutter waren ursprünglich Forderungen gegen eine GmbH enthalten, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Diese hatte die Mutter im Jahr 1999 gewinnmindernd abgeschrieben.
Nachdem die GmbH im Jahr 2004 wieder ein positives Kapital ausgewiesen hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Forderungen in den Streitjahren 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass diese bereits durch seine Mutter zum 31.12.2002 hätte erfolgen müssen.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. X R 35/19 geführt.
Die Gründe:
Eine Wertaufholung ist nicht vorzunehmen, da die Forderungen zu keinem Zeitpunkt Betriebsvermögen des Klägers geworden sind.
Zum 1.1.1996 lagen die Voraussetzungen für eine Betriebsübertragung im Ganzen nach der damals geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht vor. Vielmehr sind die Einzelwirtschaftsgüter und damit auch die Forderungen unentgeltlich in das Privatvermögen des Klägers überführt worden. Die Mutter hat zwar zu diesem Zeitpunkt ihren Gewerbebetrieb auf den Kläger übertragen, denn allein durch die Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs ist sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebs geblieben. Hierzu hätte es Vereinbarungen dahingehend bedurft, dass sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die vorliegend insbesondere aus Grundstücken bestanden, auf eigene Rechnung hätte veräußern oder belasten dürfen.
Da die Mutter allerdings den Gewerbebetrieb fortgeführt hat, bestand die Möglichkeit einer Buchwertfortführung nicht. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Soweit für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben etwas anderes gilt, ist dies auf Gewerbebetriebe wegen der bereichsspezifischen Besonderheiten für die Landwirtschaft nicht übertragbar.
Zum 1.1.2003 sind die Forderungen nicht in das Betriebsvermögen des Klägers übergegangen. Sie sind bei ihm kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie nicht geeignet waren, die betriebliche Betätigung unmittelbar und entscheidend zu fördern. Trotz Ausweises in der Eröffnungsbilanz sind sie auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, da dieser Ausweis lediglich auf der rechtsirrigen Annahme des Klägers beruhte, dass die Voraussetzungen einer Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG vorgelegen hätten. Soweit die Forderungen ab 1996 entstanden sind, waren sie auch ab 2003 noch der Mutter zuzurechnen, denn der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht stellt lediglich einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene dar und begründet keinen Übertragungsvorgang hinsichtlich dieser Forderungen.