24.08.2018

Beurteilung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtiger Leistungen nach dem SGB II

Hat ein Steuerpflichtiger von einem Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bezogen und erstattet die DRV infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Jobcenter diese Leistungen, gilt sein Rentenanspruch insoweit gem. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Erwerbsminderungsrente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Die Erfüllungsfiktion tritt auch dann ein, wenn die Sozialleistungen nach dem SGB II ggf. zu Unrecht gewährt worden sein sollten, sofern die Leistungen auf wirksamen und nicht offensichtlich fehlerhaften Bescheiden des Sozialleistungsträgers beruhen und tatsächlich eine Erstattung zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern gemäß §§ 102 ff. SGB X vorgenommen wurde.

BFH 15.5.2018, X R 18/16
Der Sachverhalt:

Die Klägerin war bis zum 31.1.2008 bei der B-GmbH beschäftigt. Von dieser erhielt sie Ende Januar 2008 eine einmalige Kapitalabfindung i.H.v. rd. 29.000 €. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Erwerbsunfähigkeit war sie im Streitjahr 2008 nicht mehr aktiv beruflich tätig. Im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 25.5.2010 bezog sie vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

Mit Bescheid vom 25.5.2010 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) der Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.2008 für die Zeit bis zum 30.6.2011 eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung. Der Nachzahlungsbetrag für die bereits abgelaufenen Bewilligungsmonate i.H.v. insgesamt rd. 28.000 € wurde - bis auf einen Restbetrag i.H.v. 900 € - von der DRV nicht an die Klägerin, sondern als Erstattungsleistung nach § 103 SGB X an das Jobcenter ausgezahlt. Von der Erstattung entfielen rd. 12.000 € auf Leistungen des Jobcenters im Streitjahr 2008.

Das Finanzamt unterwarf den Betrag von 12.000 € 2008 gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 EStG der Besteuerung. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, im Hinblick auf das in § 11 Abs. 1 S. 1 EStG statuierte sog. Zuflussprinzip seien ihr die Renteneinkünfte frühestens im Jahr 2010, d.h. in dem Jahr, in dem der Rentenversicherungsträger den entsprechenden Bewilligungsbescheid erlassen habe, zugeflossen und zu versteuern. Zudem hätte das Jobcenter die im Streitjahr 2008 gewährten Leistungen nach dem SGB II wegen der Abfindungszahlung der GmbH zurückverlangen können. §§ 103 und 107 SGB X seien bei zu Unrecht gewährten Sozialleistungen nicht anwendbar.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Klägerin muss die im Streitjahr vom Jobcenter zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II gezahlten Leistungen gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG insoweit der Besteuerung unterwerfen, als die DRV dem Jobcenter die Leistungen gem. § 107 Abs. 1 SGB X für diesen Zeitraum erstattet hat. Denn diese Leistungen unterliegen infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X in Höhe der von der DRV geleisteten Erstattung in diesem Jahr als Leibrente mit ihrem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 EStG der Einkommensteuer.

Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsgewährung durch das Jobcenter ggf. materiell rechtswidrig gewesen sein sollte. Denn für die Besteuerung ist entscheidend, dass die der Klägerin gewährten SGB II-Leistungen und die Erwerbsminderungsrente auf wirksamen Bescheiden des Jobcenters bzw. der DRV beruhen. Diese Bescheide sind von ihr weder angefochten noch vom Jobcenter bzw. der DRV aufgehoben worden. Zudem hat das Jobcenter der Klägerin die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und zur Eingliederung in Arbeit gewährt und ihr belassen, genauso wie die DRV dem Jobcenter dessen Zahlungen gem. §§ 102 ff. SGB X tatsächlich erstattet hat. Das Finanzamt hat die wirksamen Bescheide der Sozialleistungsträger sowie die vorgenommene Erstattung an den vorleistenden Sozialleistungsträger zu respektieren und sie auch im Rahmen der Besteuerung zu beachten. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern in einem gegliederten Sozialleistungssystem erfordern aber auch, dass jeder Leistungsträger die Regelungsbefugnis des zuständigen Trägers respektiert und seinen eigenen Entscheidungen zugrunde legt. Deshalb sind Entscheidungen des zuständigen Trägers grundsätzlich von anderen Trägern hinzunehmen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass ein derartiger Verwaltungsakt nur die Leistung an den Berechtigten, nicht aber die Erstattung durch den anderen Leistungsträger regelt. Ebenso wenig fällt insoweit ins Gewicht, dass die durch §§ 102 ff. SGB X geregelten Erstattungsansprüche unabhängig von und selbständig neben dem Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger bestehen. Die Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs führt nämlich nicht dazu, dass über Grund und Höhe der Leistung zum Zwecke der Erstattung noch einmal entschieden werden müsste. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann sich in der Regel auf die bindende Entscheidung einschließlich ihrer Tatbestandswirkung berufen, was im Grundsatz auch für den Fall gilt, dass der die Leistung bewilligende oder ablehnende Verwaltungsakt fehlerhaft ist. Wenn aber bereits in einem sozialrechtlichen Erstattungsverfahren der eine Sozialleistungsträger den Bescheid des anderen grundsätzlich zu akzeptieren hat, muss dies umso mehr für eine fachfremde Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren gelten. Diese hat die Bescheide der beiden betroffenen Sozialleistungsträger sowie die zwischen ihnen vorgenommene Erstattung der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Bindung an die Bescheide des Jobcenters und der DRV sowie die darauf beruhende Erstattung war im Streitfall gegeben, da die Bescheide wirksam und auch nicht offensichtlich fehlerhaft waren.

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