BMF-Schreiben: Absprache über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen Deutschland und Spanien
Ist die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig, teilt der empfangende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat so bald wie möglich mit. Eine umgehende Mitteilung erfolgt auch im Fall von Schwierigkeiten oder technischen Problemen bei der Umwandlung der erhaltenen Daten. Die Auskünfte sollen möglichst bald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erteilt werden, spätestens jedoch bis zum 31.12. des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einkünfte bezogen wurden.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext der Absprache (pdf-Format).