03.02.2012

BMF-Schreiben: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)

Mit Schreiben vom 24.1.2012 (- IV B 3 - S 2411/07/10016 DOK 2011/1032913 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) Stellung genommen. Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 3.4. 2007 (IV B 1 - S 2411/07/0002, BStBl I 2007, 446) und vom 21.6.2010 (IV B 5 - S 2411/07/10016: 005, BStBl I 2010, 596).

1. Allgemeines
Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG schränkt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft nach §§ 43b, 50g EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrag- oder Abzugssteuern nach § 50a EStG ein,
  • soweit Personen an der Gesellschaft beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (persönliche Entlastungsberechtigung), und
  • soweit die Funktionsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 S. 1 EStG (sachliche Entlastungsberechtigung) nicht vorliegen (schädliche Erträge).

Die Funktionsvoraussetzungen für unschädliche Erträge sind alternativ erfüllt,

  • soweit die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen oder
  • in Bezug auf die nicht eigenwirtschaftlichen Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorhanden sind und die ausländische Gesellschaft mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder
  • § 50d Abs. 3 S. 5 EStG Anwendung findet.

Das Schreiben gliedert sich weiterhin wiefolgt:

  • 2. Anwendungsbereich
  • 3. Ausländische Gesellschaft
  • 4. Persönliche Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 S. 1 EStG)
  • 5. Eigene Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft (§ 50d Abs. 3 S. 1 EStG)
  • 6. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft (§ 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG)
  • 7. Angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb (§ 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG)
  • 8. Konzernverhältnisse (§ 50d Abs. 3 S. 2 EStG)
  • 9. Sonderfälle (§ 50d Abs. 3 S. 5 EStG)
  • 10. Verhältnis von § 50d Abs. 3 EStG zu Missbrauchsregelungen in den DBA
  • 11. Verhältnis von § 50d Abs. 3 EStG zu § 42 AO
  • 12. Höhe des Anspruchs auf Steuerentlastung
  • 13. Feststellungslast
  • 14. Freistellungsbescheinigung
  • 15. De minimis Regelungen
  • 16. Erstmalige Anwendung


Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das ausführliche Schreiben im Volltext hier (pdf-Format).

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