BMF-Schreiben: Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013
- ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 - Anlage 1 - und
- ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohn-steuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 € in § 32a Abs. 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 S. 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression.
Arbeitgeber muss Programmabläufe korrigieren
Der bisher unter Berücksichtigung der am 19.11.2012 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat.
Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn etwa der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist. Auf die Erläuterungen unter "1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines" wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext des BMF-Schreibens (pdf-Format).