BMF-Schreiben: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH ist bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Abs. 3 LStR bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:
In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen
- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung).
Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).