BMF-Schreiben zur Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (Doppik und andere außersteuerlicher Buchführungspflichten)
Nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).
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Das Schreiben befasst sich mit der Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) den Gewinn ihrer einzelnen Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln kann oder zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln hat. Es gliedert sich wie folgt:
- 1. Kein Ausschluss der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aufgrund Doppik
- 2. BgA als nicht deckungsgleicher Teil eines aufgrund außersteuerlicher Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetriebs
- 3. Dauerverlustbetriebe
Linkhinweis:
- Auf den Webseiten des BMF finden Sie das ausführliche Schreiben hier (pdf-Format).