BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2014
Danach sind Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab dem 1.1.2014 gem. § 8 Abs. 2 S. 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
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Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2014 gewährt werden,
- für ein Mittag- oder Abendessen 3 €,
- für ein Frühstück 1,63 €.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 u. 8 LStR 2013 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30.9.2013 verwiesen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext des Schreibens (pdf-Format).