Britische "remittance basis"-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne des Außensteuerrechts
Kurzbesprechung
BFH v. 14.1.2025 - IX R 37/21
AStG § 2 Abs 2 Nr. 2, AStG § 2 Abs 1 S 1
GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
EUGrdRCh Art 45 Abs 1, EUGrdRCh Art 51 Abs 1 S 1 Halbs 2
AEUV Art 45, AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 267
Die Steuerpflichtige verzog von Deutschland nach Großbritannien. In Deutschland blieb sie mit ihren hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus wurden Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank unter Hinweis auf die Regelungen zur sog. erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG besteuert. Nach dieser Regelung können unter bestimmten Voraussetzungen ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften besteuert werden, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das FA ist der Auffassung, die Steuerpflichtige würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Steuerpflichtige dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte.
Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab. Auch die nachfolgend von der Steuerpflichtigen eingelegte Revision blieb erfolglos. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG ist, denn es handelt sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet ("non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens kann - entsprechend den Regularien des § 3 AStG - die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil soll durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Im Übrigen hat der BFH auch keine Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AStG § 2 Abs 2 Nr. 2, AStG § 2 Abs 1 S 1
GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
EUGrdRCh Art 45 Abs 1, EUGrdRCh Art 51 Abs 1 S 1 Halbs 2
AEUV Art 45, AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 267
Die Steuerpflichtige verzog von Deutschland nach Großbritannien. In Deutschland blieb sie mit ihren hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus wurden Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank unter Hinweis auf die Regelungen zur sog. erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG besteuert. Nach dieser Regelung können unter bestimmten Voraussetzungen ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften besteuert werden, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das FA ist der Auffassung, die Steuerpflichtige würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Steuerpflichtige dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte.
Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab. Auch die nachfolgend von der Steuerpflichtigen eingelegte Revision blieb erfolglos. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG ist, denn es handelt sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet ("non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens kann - entsprechend den Regularien des § 3 AStG - die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil soll durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Im Übrigen hat der BFH auch keine Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG.