02.07.2013

Bundesbeamter muss Preisgeld aus Ideenwettbewerb als Arbeitslohn versteuern

Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Insofern ist auch ein Preisgeld, das ein Bundesbeamter bei einem vom Bund initiierten Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau erhält, steuerpflichtig.

FG Köln 12.6.2013, 4 K 759/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Beamter in der Funktion eines Sachbearbeiters bei einem Bundesamt. Im Juli 2007 versandte das Bundesministerium eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt, wonach der Kläger im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Bundesverwaltung einen nicht versteuerten Geldpreis erhalten habe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Prämie in der Einkommensteuererklärung anzugeben sei.

Auf Nachfrage des Finanzamtes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Prämie kein aus dem Dienstverhältnis zu versteuerndes Entgelt darstelle. Er sah in der Preisverleihung eine Ehrung seiner Person für staatsbürgerliches Engagement und in der Prämie ein einkommensteuerlich unbeachtliches Preisgeld. Er verglich sich insoweit mit einem Preisträger des vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreises für Technik und Innovation. Die Finanzbehörde behandelte das Preisgeld dennoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht das von dem Kläger im Rahmen des Ideenwettbewerbs vereinnahmte Preisgeld der Besteuerung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterworfen und den Abzug des hilfsweise begehrten Steuerfreibetrages gem. § 3 Nr. 26a EStG versagt.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Infolgedessen können auch Preise, die dem Steuerpflichtigen verliehen werden, zu Erwerbseinnahmen und damit auch zu Arbeitslohn führen. Dies ist erst recht der Fall, wenn - wie hier - der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt war und mit dem Ideenwettbewerb gerade deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung fruchtbar gemacht werden sollte.

Linkhinweis:

FG Köln PM v. 1.7.2013
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