20.03.2017

Bürodienstleistungen an Berufsbetreuer unterliegen der Umsatzsteuer

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sind Dienstleistungen, die Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder zur Ausübung einer nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeit erbringen, steuerfrei, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Bürodienstleistungen, die eine GbR an selbstständige Berufsbetreuer erbringt, sind insoweit umsatzsteuerpflichtig.

FG Münster 12.1.2017, 5 K 23/15 U
Der Sachverhalt:
Die Gesellschafter der Klägerin sind drei selbstständige Berufsbetreuer, die sich zum Betrieb einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben. Die Klägerin stellte zu diesem Zweck eine Bürofachkraft ein und mietete Büroräume an. Über ihre Leistungen erteilte die Klägerin den Gesellschaftern Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Klägerin umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht habe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie als reine Innengesellschaft bereits nicht Unternehmerin sei. Zudem berief sie sich auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat steuerbare Umsätze an ihre drei Gesellschafter erbracht.

Sie ist insbesondere Unternehmerin, weil es sich bei ihr nicht um eine bloße Innengesellschaft handelt. Vielmehr tritt sie nach außen auf, indem sie eigene Rechtsverhältnisse mit Dritten (z.B. als Arbeitgeberin) begründet. Auf die europarechtliche Befreiungsvorschrift kann sich die Klägerin nicht berufen, da eine Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die Bürodienstleistungen könnten auch von jedem anderen Unternehmen angeboten und erbracht werden. Dem steht insbesondere § 203 StGB, wonach u.a. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen ihnen anvertraute fremde Geheimnisse nicht offenbaren dürfen, nicht entgegen. Diese Vorschrift gilt nämlich auch für berufsmäßig tätige Gehilfen, so dass die Klägerin selbst ebenfalls einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.3.2017
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