Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung
FG Hamburg 26.3.2014, 6 K 231/12Der Kläger angestellter Rechtsanwalt einer internationalen tätigen Wirtschaftsrechtssozietät. In der Zeit von April bis Dezember 2011 erwarb der Kläger fünf Anzüge, zwölf Hemden, drei Hosen und zwei Paar Schuhe im Gesamtwert von rund 3.830 €. In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten u.a. für Berufskleidung i.H.v. 1.278 € geltend. Diesen Betrag hatte er unter Berücksichtigung einer dreijährigen Nutzungsdauer ermittelt.
Das Finanzamt wies den Kläger im Einkommensteuerbescheid darauf hin, dass seine Aufwendungen für Bekleidung nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es sich nicht um typische Berufskleidung handele. Der Kläger hielt dagegen, er habe die Aufwendungen für die Business-Garderobe zwecks Erwerbung von Einnahmen getätigt. Diese Ausgaben seien durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund der Erwartungen und Gepflogenheiten hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes angestellter Rechtsanwälte in internationalen Anwaltssozietäten auch veranlasst gewesen. Durch sie grenzten sich die angestellten Rechtsanwälte vom nichtjuristischen Personal der Sozietät ab.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung der Kleidung stellten keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar.
Es gehören nur solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist etwa gegeben für Amtstrachten, den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters und eines katholischen Geistlichen, den Frack eines Kellners, weiße Arztkittel, den Cut eines Empfangschefs, uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft sowie für Arbeitsanzüge, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Uniformen. Ein Abzug als Werbungskosten kommt somit nur in Betracht, wenn sich der berufsbezogene Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellten die Aufwendungen des Klägers als angestellter Rechtsanwalt für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen keine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG dar. Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen, objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann. Mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 GG) wäre es nicht vereinbar, dass Steuerpflichtige, die während der Ausübung ihres Berufes keine Businesskleidung, jedoch ebenso wie der Kläger Jacketts, Hosen, Hemden und Schuhe tragen, die Aufwendungen für ihre Kleidung nicht abziehen können, dem Kläger dies jedoch nur deshalb gestattet würde, weil von ihm das Tragen dieser Kleidungsstücke in anwaltstypischer Ausführung erwartet wird.
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