Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25. Mai 2018
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.6.2021 - IV A 3 - S 0130/19/10017 :004, DOK 2021/0699195
DSGVO
In Randnummer 64 wird nun darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (Hinweis auf BVerwG v. 16. 9. 2020 - 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287).
In Randnummer 74 wird zum Rechtsweg auf Rn. 106 verwiesen.
Randnummer 106 Absatz 1 wurde dahingehend ergänzt, dass der Finanzrechtsweg ebenso für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben ist, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Es ist insoweit aber zu beachten, dass diese mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020, 3096) geänderte Rechtswegzuweisung keine Auswirkung auf am 29. Dezember 2020 bereits anhängige Verfahren hat, da die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
In Randnummer 108 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt jedoch nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird."
BMF online
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In Randnummer 64 wird nun darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (Hinweis auf BVerwG v. 16. 9. 2020 - 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287).
In Randnummer 74 wird zum Rechtsweg auf Rn. 106 verwiesen.
Randnummer 106 Absatz 1 wurde dahingehend ergänzt, dass der Finanzrechtsweg ebenso für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben ist, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Es ist insoweit aber zu beachten, dass diese mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020, 3096) geänderte Rechtswegzuweisung keine Auswirkung auf am 29. Dezember 2020 bereits anhängige Verfahren hat, da die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
In Randnummer 108 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt jedoch nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird."