DBA-Österreich: Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.1.2024 - IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :012, DOK 2023/1221389
DBA Österreich
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärztinnen und Ärzte gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich eine Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten geschlossen.
Die Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24.8.2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21.8.2023, anwendbar.
Dagegen soll die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 weiterhin im Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21.8.2023 gelten.
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DBA Österreich
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärztinnen und Ärzte gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich eine Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten geschlossen.
Die Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24.8.2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21.8.2023, anwendbar.
Dagegen soll die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 weiterhin im Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21.8.2023 gelten.